Affiliate-Bedingungen

Affiliatevertrag

 zwischen

der Hygiene – alles klar?! UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführerin Bärbel Oltmann, Schwafördener Weg 13a, 27232 Sulingen

– nachfolgend „Merchant“ –

und

dem Affiliate

                        

wird folgender Vertrag geschlossen:

Präambel

Der Merchant bietet spezielle Hygieneschulungen für alle wichtigen Berufsgruppen an, die unter anderem gewerblich mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder mit empfindlichen Personengruppen arbeiten und Kontakt mit ihnen haben. Der Affiliate ist mittels Website, Plattform, Social Media oder Blog im Internet präsent. Zur Steigerung der Reichweite und Gewinnung von Neukunden bewirbt der Affiliate die Dienstleistungen des Merchant mittels seiner Internetpräsenz.

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die Integration und Darstellung von Werbebannern des Merchants auf der Internetpräsenz des Affiliate zum Zweck der Bewerbung der Dienstleistungen des Merchants.

2. Die Integration der Website des Merchant erfolgt in der Form einer individualisierten Affiliate URL, welche dem Affiliate durch den Merchant zur Verfügung gestellt wird.

3. Die Affiliate-URL darf ausschließlich unter der vereinbarten Internetpräsenz des Affiliate eingebunden werden. Die im Werbebanner sichtbaren Inhalte werden allein vom Merchant erstellt und bearbeitet.

§ 2 Rechtsstellung

1. Mit dieser Vereinbarung wird kein Angestelltenverhältnis begründet. Eine Exklusivität ist nicht vereinbart.

2. Der Affiliate führt alle nach diesem Vertrag geschuldeten Arbeiten selbständig und mit eigenen Mitarbeitern aus. Für die Erbringung der Dienstleistungen ist der Affiliate frei in seiner Dispositionsfreiheit über den Einsatz seines Personals, die Anzahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit und den Arbeitsort. Die Weisungsbefugnis für das durch den Affiliate angestellte Personal obliegt einzig dem Affiliate selbst

§ 3 Vergütung

1. Der Affiliate hat einen erfolgsabhängigen Provisionsanspruch für jeden von ihm an den Merchant über die individualisierte Affiliate-URL weitergeleiteten Kunden, sobald dieser durch Abschluss eines entgeltlichen Geschäftes mit dem Merchant auslöst. Allein für den Nachweis der Möglichkeit eines Abschlusses entsteht kein Provisionsanspruch.

2. Die Höhe der Provision des Affiliate beträgt 10 % des durch den weitergeleiteten Kunden erzielten Nettoumsatzes und wird erst unmittelbar nach Erstellung einer Abrechnung zum jeweiligen Monatsende durch den Merchant zur Auszahlung fällig.

3. Die Vergütung ist eine Bruttoprovision und beinhaltet sämtliche jetzt oder evtl. künftig bei dem Affiliate anfallende Steuern.

4. Der Merchant erstellt monatlich eine Abrechnung gegenüber dem Affiliate. Die Einsicht der Provisionshöhe (sowie auch die monatlichen Abrechnungen) ist zu jeder Zeit vom Affiliate über das Dashboard einzusehen. Die Abrechnungen müssen mindestens den Nettoumsatz, welcher durch Abschlüsse von entgeltlichen Geschäften mit den vom Aiffiliate weitergeleiteten Kunden erzielt wurde, die Anzahl der von diesem i.S.v. Abs. 1 vermittelten, provisionspflichtigen Geschäfte und gegebenenfalls weitere Informationen enthalten, soweit diese erforderlich sind, um den Provisionsanspruch des Affiliate und dessen Berechnung leicht nachvollziehbar darzulegen.

Die Abrechnungen sind in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums an den Affiliate zu übermitteln. Davon abweichend darf die Abrechnung später erfolgen, soweit dem Merchant die zur Abrechnung benötigten Daten noch nicht vorliegen. Darüber hat er den Affiliate unverzüglich zu informieren.

5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt eine Schlussabrechnung ebenfalls zum jeweiligen Monatsende.

6. Der Affiliate hat dem Merchant bei Rückforderung durch den Kunden zu viel gezahlte Vergütung unverzüglich zurückzuzahlen. ln jedem Fall ist eine Provision zurückzuzahlen, wenn der Kunde das Produkt aufgrund eines ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts fristgerecht widerrufen hat oder der Kunde der vermittelten Dienstleistung des Merchants vom vermittelten Vertrag zurücktritt.

§ 4 Ergänzende Pflichten des Merchant

Der Merchant bemüht sich, die über die individualisierte Affiliate-URL verlinkte Website während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags abrufbar zu halten. Im Falle von Störungen wird der Merchant den Affiliate von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.

§ 5 Ergänzende Pflichten des Affiliate

1. Die mittels der individualisierten Affiliate URL dargestellten Werbebanner des Merchant und deren Quelltexte dürfen nicht ohne dessen vorherige Zustimmung optisch, inhaltlich oder technisch verändert oder anderweitig bearbeitet oder in sonstiger Weise genutzt werden, soweit diese Nutzung über die in diesem Vertrag eingeräumten Rechte hinausgeht.

2. Für die korrekte technische Einbindung von Werbemitteln in das Internet-Angebot des Affiliates ist der Affiliate allein verantwortlich. Ihm ist bekannt, dass im Falle einer fehlerhaften Einbindung von Werbemitteln vermittelte Umsätze unter Umständen nicht korrekt erfasst oder nicht korrekt zugeordnet und damit auch nicht vergütet werden können.

3. Der Affiliate ist gegenüber den Nutzern seines Internet-Angebotes allein für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Ihm ist bekannt, dass etwa das Setzen bestimmter Cookies aus datenschutzrechtlicher Sicht Aufklärungspflichten und unter Umständen auch das Erfordernis einer Zustimmung des Nutzers begründen kann.

4. Der Affiliate verpflichtet sich, es zu unterlassen, die vom Merchant zur Verfügung gestellten individualisierten Affiliate-URL sowie die zur Verfügung gestellten Werbebanner auf Internet-Seiten einzusetzen, deren Inhalt gegen geltendes Recht verstößt.

Verboten ist die Einbindung insbesondere in Internet-Seiten,

  • deren Inhalt strafbar oder ordnungswidrig ist,
  • durch die Schutzrechte Dritter (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, Kennzeichenrechte, Patentrechte, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Namensrechte, usw.) verletzt werden; dies gilt auch für Rechtsverletzungen durch die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens zur Adressierung des Internet-Angebotes,
  • die mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen versehen sind,
  • die einen pornographischen oder jugendgefährdenden Inhalt haben (ausgeschlossen Werbemittel von Partnerprogrammen der Kategorie Erotik)
  • die gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexuelle Orientierung oder Alter enthalten.

5. Der Affiliate ist verpflichtet, die Zulässigkeit der Inhalte des von ihm angebotenen Internet-Seiten vor der Einbindung der zur Verfügung gestellten individualisierten Affiliate URL sowie die zur Verfügung gestellten Werbebanner zu überprüfen.

6. Mit Beendigung des Vertrags ist der Affilaite verpflichtet, den individualisierten Affiliate URL sowie die zur Verfügung gestellten Werbebanner zu deaktivieren bzw. zu entfernen.

7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmungen verpflichtet sich der Affiliate zur Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Merchant gestellten Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall durch ein Gericht überprüft werden kann.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

1. Der Merchant haftet unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung nur für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Affiliates, die auf einer Verletzung solcher Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Affiliate regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und die typischerweise vorhersehbar sind. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person eingetreten sind oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, sowie im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Dem Affiliate ist bekannt, dass im Falle unzulässiger Handlungen gemäß dem § 5 die Gefahr besteht, dass auch der Merchant von Dritten wegen hierdurch begründeter Rechtsverstöße in Anspruch genommen wird. Hat der Affiliate einen Rechtsverstoß verursacht und wird der Merchant aufgrund dieses Rechtsverstoßes und der Tatsache, dass der Affiliate über das vom Merchant zur Verfügung gestellte Werbemittel in sein Angebot eingebunden hat, von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Affiliate den Merchant von allen Ansprüchen frei, die von dem Dritten geltend gemacht werden, wenn er seine Pflichten gemäß § 5 schuldhaft verletzt hat. Die Freistellung gilt auch für alle notwendigen Kosten, die dem Merchant durch eine angemessene Rechtsverteidigung entstehen. Trift beide Parteien ein Verschulden an einem eingetretenen Schaden, so erfolgt eine Haftungsfreistellung entsprechend des jeweiligen Verursachungsbeitrags.

§ 7 Verschwiegenheit

1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Daten der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren, sofern eine Offenlegung nicht gesetzlich geboten oder behördlich angeordnet ist oder die betroffene Partei der Offenlegung vorher zustimmt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst auch Informationen zu Geschäftspartnern, Provisionshöhen und Geschäftsumsätzen der jeweils anderen Partei sowie den Inhalt dieses Vertrages.

2. Die Verschwiegenheitsvereinbarung hat unbefristet auch nach Beendigung dieses Vertrages hinaus Bestand.

§ 8 Organisationsschutz

1. Die Parteien sichern sich gegenseitig Organisationsschutz in Form eines Kunden- und Mitarbeiterschutzes zu. Der Organisationsschutz entsteht für jeden Kunden und Mitarbeiter einer Partei, die der anderen Partei durch die eine Partei bzw. aufgrund der Kooperation bekannt wird und der anderen Partei nicht vorher bereits nachweislich bekannt war. Als Mitarbeiter gelten die Angestellten der Parteien sowie sämtliche Personen, die als Erfüllungsgehilfen für sie tätig sind. Die Parteien werden die Daten der Kunden und Mitarbeiter der jeweils anderen Partei nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten erforderlich ist, insbesondere nicht an Dritte weitergeben. Sie werden mit Kunden und Mitarbeitern der anderen Partei nicht unter Umgehung der jeweils anderen Parteidirekt oder indirekt in Kontakt treten, Vermittlungsgeschäfte abwickeln, Verhandlungen führen, unter Umgehung der jeweils anderen Partei mit Kunden und Mitarbeitern eine Kooperation eingehen oder diese sonst abwerben oder zu einer Beendigung ihrer Vertragsbeziehung zur jeweils anderen Partei veranlassen.

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung

1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit gekündigt werden.

2. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine nachhaltige oder wiederholte oder schwerwiegende Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Zahlungseinstellung oder Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen einer Vertragspartei.

3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei dem Vertragspartner, der nicht kündigt, maßgebend.

§10 Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien, mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen darüber hinaus zu ihrer Rechtswirksamkeit der Gegenzeichnung einer/s Geschäftsführer/In oder Prokurist/In oder einer von diesen Personengruppen schriftlich bevollmächtigten Person.

2. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind nicht abtretbar oder übertragbar, es sei denn, mit Zustimmung des anderen Vertragsteils.

3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags nebst Anlagen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmung dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach Form, Inhalt und Maß dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung von den Vertragsschließenden beabsichtigt war. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. Soweit das mit diesem Vertrag angestrebte wirtschaftliche Ergebnis nur durch ergänzende Vereinbarungen erreicht werden kann, verpflichten sich die Parteien hiermit, diese Verpflichtung jeweils unverzüglich zu treffen.

4. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien in Sulingen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ansonsten gilt das Gesetz. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.