Häufige Fragen zu unseren Schulungen

Schulung finden – Welche passt zu mir?

Das kommt ganz darauf an, in welchem Bereich Sie tätig sind und welche Anforderungen Ihr Arbeitgeber oder das Gesundheitsamt stellt.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, empfehlen wir Ihnen unseren
👉 Schulungsfinder

Dort beantworten Sie ein paar gezielte Fragen – und erhalten direkt die passende Schulung angezeigt.

Typische Beispiele:

  • Kindertagespflege / Kita: Erstbelehrung nach §42/43 IfSG (beim Gesundheitsamt) und unsere Schulung zur Lebensmittelhygiene
  • Gastronomie & Lebensmittelverarbeitung: Wiederholung der IfSG-Schulung (alle 2 Jahre) und jährliche Hygieneschulung nach EU-Verordnung
  • Pflegeeinrichtungen & Alltagsbegleitung: Hygieneschulung speziell für die Altenpflege

Wenn Sie unsicher sind, erreichen Sie uns jederzeit per E-Mail oder WhatsApp. Wir beraten Sie gern persönlich!

Ablauf & Technik

Für die Teilnahme an unseren Online-Hygieneschulungen benötigen Sie nur wenige technische und organisatorische Voraussetzungen.

Technische Voraussetzungen

Sie können die Schulung auf fast jedem internetfähigen Gerät durchführen:

  • PC oder Laptop
  • Tablet
  • Smartphone

Zusätzlich erforderlich sind:

  • eine stabile Internetverbindung
  • ein aktueller Browser (Chrome, Firefox, Safari oder Edge)
  • eine E-Mail-Adresse, um Zugangsdaten und Zertifikat zu erhalten
  • Lautsprecher oder Kopfhörer für den Ton

Optional:

  • ein Drucker, wenn Sie das Zertifikat ausdrucken möchten


Inhaltliche Voraussetzungen (je nach Schulung)

Die meisten unserer Schulungen können ohne Vorkenntnisse durchgeführt werden.
Lediglich für die Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz gibt es eine Voraussetzung:

Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG

Hier benötigen Sie im Vorfeld eine Erstbelehrung, die durch ein Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt wurde.
Diese Erstbelehrung dient als gesetzliche Grundlage.

Wichtig zu wissen:
Die Folgebelehrung ist keine aufbauende Schulung mit neuen Inhalten.
Sie ist eine Wiederholung der Erstbelehrung – inhaltlich identisch –, damit das Wissen regelmäßig aufgefrischt wird.
Der einzige Unterschied:

  • Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
  • Die Folgebelehrung können Sie bequem bei uns online absolvieren.

 

Für alle anderen Schulungen sind keine besonderen Voraussetzungen nötig:

Lebensmittelhygieneschulung nach § 4 LMHV

Keine Vorkenntnisse notwendig.
Diese einmalige Grundlagenschulung vermittelt die wichtigsten Hygieneregeln für alle, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.

Hygieneschulung nach EU-VO 852/2004

Ebenfalls ohne Voraussetzungen.
Diese jährliche Schulung frischt die wichtigsten Hygieneregeln im Lebensmittelbereich auf.

Hygieneschulung nach § 34 IfSG (Kitas, Krippen, Schulen, Heime, Ferienlager)

Keine besonderen Vorkenntnisse nötig.
Die Schulung vermittelt die gesetzlichen Meldewege, Pflichten und Hygieneregeln in Gemeinschaftseinrichtungen.

Hygieneschulung nach § 35 IfSG (Altenpflege, Pflegeeinrichtungen)

Auch hier sind keine Vorkenntnisse erforderlich.
Die Schulung vermittelt die Grundlagen der Basishygiene in der Altenpflege und den korrekten Umgang mit Infektionskrankheiten – praxisnah und leicht verständlich.

Ganz einfach und flexibel – so, wie es zu Ihrem Alltag passt.
Hier sehen Sie den Ablauf Schritt für Schritt:

    1. Schulung auswählen
      Wenn Sie schon wissen, welche Schulung Sie brauchen, klicken Sie einfach auf die gewünschte Schulung und legen Sie sie in den Warenkorb.
      Wenn Sie unsicher sind, hilft Ihnen der Schulungsfinder, die passende Schulung herauszufinden.
    2. Buchung abschließen
      Im Warenkorb geben Sie nur die Rechnungsdaten ein. Sie müssen hier keine Teilnehmerdaten eingeben.
      Der Benutzername ist automatisch Ihre E-Mail-Adresse, dazu legen Sie ein Passwort fest.
      Anschließend wählen Sie Ihre bevorzugte Zahlungsart: PayPal, Kreditkarte, Klarna, Sofortüberweisung oder Kauf auf Rechnung.
    3. Zugang zur Schulung
      Bei sofortiger Zahlung (PayPal, Kreditkarte, Klarna, Sofortüberweisung) wird der Schulungsfilm direkt freigeschaltet.
      Beim Kauf auf Rechnung dauert es meist 1–3 Tage, bis der Zahlungseingang verbucht ist. Danach wird der Zugang manuell freigegeben – Sie erhalten dazu eine Benachrichtigung.
    4. Schulungen fürs Team oder für Mitarbeitende
      Wenn Sie für mehrere Personen buchen, wählen Sie einfach die Anzahl der Teilnehmenden bzw. Zertifikate.
      Es müssen keine einzelnen Teilnehmerdaten eingetragen werden.
      Nach der Freischaltung erhalten Sie für Ihr Team einen Ablaufzettel mit allen wichtigen Schritten.
      Sie geben dann die gemeinsamen Login-Daten an Ihre Mitarbeitenden weiter.
      Jede Person kann die Schulung flexibel, einzeln oder gemeinsam als Gruppe absolvieren – am Smartphone, Laptop oder PC, wann immer es zeitlich passt.
    5. Start der Schulung
      Nach der Freischaltung finden Sie Ihre Schulung oben im Menü unter „Meine Schulung“.
      Dort können Sie den Film jederzeit starten – ganz flexibel, ob morgens, mittags, abends oder nachts.
      Sie können den Film pausieren, Kapitel wiederholen und in Ihrem eigenen Tempo lernen.
    6. Wissensabfrage (optional)
      Nach Wunsch (oder wenn der Arbeitgeber es vorgibt) können Sie zusätzlich ein Quiz absolvieren.
      Es hilft, das Wissen zu festigen – ist aber freiwillig, sofern keine gesetzliche Pflicht.
      Wichtig ist, dass Sie das gelernte am Arbeitsplatz umsetzen
    7. Zertifikat
      Nach Abschluss der Schulung füllen Sie das Zertifikatsformular unterhalb des Films aus.
      Bitte achten Sie auf die korrekte Schreibweisee, da diese Angaben direkt ins Zertifikat übernommen werden.


Nach dem Absenden erhalten Sie das Zertifikat automatisch per E-Mail als PDF – und wenn die Schulung über den Arbeitgeber gebucht wurde, erhält auch dieser automatisch eine Kopie.

Den Schulungsfilm finden Sie ganz einfach in Ihrem persönlichen Bereich auf unserer Homepage.

So läuft es Schritt für Schritt:

  1. Schulung auswählen
    Wählen Sie die gewünschte Schulung aus und legen Sie sie in den Warenkorb.
  2. Kundenkonto anlegen
    Im Bestellprozess geben Sie Ihre Rechnungsdaten (Name, Anschrift, E-Mail) ein
    und legen dabei automatisch Ihr Kundenkonto an – inklusive:
    • E-Mail-Adresse (Ihr Benutzername)
    • selbstgewähltes Passwort
    • Telefonnummer für Rückfragen
  3. Einloggen
    Nach dem Kauf klicken Sie oben auf unserer Homepage auf Login
    und melden sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort an.
  4. Schulungsfilm öffnen
    Sobald Sie eingeloggt sind, erscheint oben in der Menüleiste der Punkt Meine Schulungen.
    Dort finden Sie alle Schulungsfilme, die Sie gebucht haben.
  5. 30 Tage Zugriff
    Der Film ist ab Freischaltung 30 Tage lang verfügbar. Zeitlich völlig flexibel, egal ob morgens, mittags, abends oder nachts.
    Sie können den Film jederzeit starten, pausieren, Kapitel wiederholen oder in Etappen ansehen.

Nein. Eine verpflichtende Prüfung gibt es bei keiner unserer Schulungen – und gesetzlich ist auch keine Prüfung vorgeschrieben.
Sie entscheiden selbst, welche Variante der Schulung Sie nutzen möchten:

  1. a) den Schulungsfilm durchgängig ohne Quiz,
    oder
    b) den Schulungsfilm mit integrierten Kapitel-Quizfragen.

In der Quiz-Variante ist der Film in mehrere Kapitel à ca. 15–20 Minuten unterteilt.
Nach jedem Kapitel können Sie einige Fragen beantworten, um Ihr Wissen aus diesem Abschnitt direkt zu überprüfen und zu vertiefen.
Das Quiz ist freiwillig, außer Ihr Arbeitgeber verlangt es.

Entscheidend ist jedoch, dass Sie sich den Schulungsfilm vollständig ansehen.
Denn die Inhalte müssen später im Arbeitsalltag praktisch umgesetzt werden – das ist der eigentliche gesetzliche Anspruch.

Bei Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht wird zum Beispiel geprüft:

  • ob Temperaturkontrollen dokumentiert werden
  • ob Reinigungspläne vorhanden sind
  • wie Lebensmittel gelagert werden
  • ob Hygieneregeln eingehalten werden
  • ob Schutzkleidung korrekt genutzt wird

All diese Punkte werden in unseren Schulungen – je nach Thema – ausführlich und praxisnah erklärt.
Daher ist es wichtig, dass Sie die Schulung aufmerksam ansehen und das Gelernte anschließend in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung umsetzen.

Für das Zertifikat müssen Sie keinen Test bestehen.
Nur wenn Ihr Arbeitgeber eine Wissensabfrage verlangt, müssen Sie die Quiz-Variante nutzen.

Unsere Schulungen dauern zwischen 24 und 147 Minuten, je nach Thema und Zielgruppe.
Alle Kurse sind modular aufgebaut – Sie können sich die Inhalte in mehreren Etappen ansehen.

Zur Schulungsübersicht

 

Sie haben 30 Tage lang Zugriff auf die gebuchte Schulung – ganz ohne Zeitdruck.
In dieser Zeit können Sie die Inhalte beliebig oft ansehen – wann immer es für Sie passt.

Das kann passieren – besonders im hektischen Alltag.

Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht über das Kontaktformular oder über unsere WhatsApp-Hotline.

Wir finden eine Lösung und verlängern den Zugang bei Bedarf unkompliziert.

Ja, natürlich! Sie können Ihre Schulung jederzeit pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt weitermachen – ganz so, wie es in Ihren Tag passt.
Innerhalb der 30 Tage Freischaltungszeit können Sie den Film so oft starten, unterbrechen oder wieder aufnehmen, wie Sie möchten.
Auch einzelne Kapitel lassen sich beliebig oft wiederholen – ganz entspannt und im eigenen Tempo.

Ja! Unsere Schulungen funktionieren auf PC, Laptop, Tablet und Smartphone – ganz ohne App oder Software-Installation.

Sie brauchen lediglich eine stabile Internetverbindung.

  1. Sprache der Homepage anpassen:
    Sie können die Sprache der Homepage ganz einfach ändern, indem Sie oben rechts auf die entsprechende Länderflagge klicken. So passen Sie die gesamte Seite Ihrer bevorzugten Sprache an. Sollte eine Sprache fehlen, kommen Sie gerne auf uns zu.

  2. Untertitel in Schulungsvideos:
    Während der Online-Schulung können Sie Untertitel in 32 verschiedenen Sprachen aktivieren. Diese finden Sie direkt im Videoplayer neben den Einstellungen und können sie dort mit einem Klick einschalten.

  3. Hinweis zum Quiz:
    Bitte beachten Sie, dass der Film beim Quiz derzeit nur auf Deutsch verfügbar ist. Die Quizfragen selbst werden jedoch in der Sprache angezeigt, die Sie für die Schulung eingestellt haben.

Ja, ganz sicher.
Unsere Plattform ist einfach und benutzerfreundlich aufgebaut – ohne technisches Fachwissen. Viele Teilnehmende sagen danach:

„Ich war unsicher, aber es hat auf Anhieb funktioniert.“

Und falls es doch mal hakt:
➡️ Kontaktieren Sie uns hier.

Gruppenschulungen funktionieren bei uns ganz unkompliziert.
Wenn Sie für mehrere Personen buchen, wählen Sie einfach die gewünschte Anzahl der Teilnehmenden bzw. Zertifikate aus. Es müssen keine einzelnen Personaldaten eingegeben werden.

Nach der Buchung erhalten Sie alle wichtigen Informationen und einen Ablaufzettel, den Sie an Ihr Team weitergeben können. Darin steht genau beschrieben, wie sich die Mitarbeitenden einloggen und die Schulung starten.

Alle Teilnehmenden nutzen die gleichen Login-Daten, die sie vom Arbeitgeber erhalten.
Der Benutzername ist dabei immer die E-Mail-Adresse, das Passwort wird einmalig festgelegt und anschließend vom Arbeitgeber an die Mitarbeitenden weitergegeben.

Der Account ist grundsätzlich 30 Tage lang freigeschaltet, kann bei Bedarf aber auch variabel angepasst werden.

Jede Person kann die Schulung zeitlich flexibel durchführen – entweder gemeinsam als Gruppenschulung im Betrieb oder einzeln am Smartphone, Tablet oder Computer.
Während der Schulung besteht die Möglichkeit, eine kleine Wissensabfrage (Quiz) zu absolvieren. Diese kann jeder freiwillig machen.
Wenn der Arbeitgeber vorgibt, dass die Schulung mit Wissensabfrage durchgeführt werden soll, ist das Quiz verbindlich zu absolvieren.
Nach Abschluss wird automatisch erfasst, ob der Film vollständig angesehen bzw. die Wissensabfrage durchgeführt wurde.

Nach Beendigung der Schulung kann jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer das eigene Zertifikat anfordern. Dieses wird automatisch per E-Mail versendet – sowohl an die Teilnehmenden als auch an den Arbeitgeber.

So bleibt die Organisation einfach, übersichtlich und rechtssicher.

Sie wollen mehr erfahren zu den Gruppenschulungen

Ja. Eine andere Person (z. B. Arbeitgeber, Familienmitglied oder Kollege*in) kann die Bezahlung übernehmen. Das Zertifikat kann nach der Schulung trotzdem auf Ihren Namen ausgestellt werden.

Nein – das allein genügt nicht.

Die Lebensmittelaufsicht möchte sehen, dass die Inhalte der Schulung im Betrieb auch umgesetzt werden.
Dazu gehören z. B.:

  • Temperaturkontrollen
  • Wareneingangsdokumentation
  • Reinigungspläne
  • und andere hygienerelevante Abläufe

💡 Unser Tipp: Schauen Sie sich den Schulungsfilm vollständig an – auch wenn Sie das Quiz nicht nutzen. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Anforderungen kennen und korrekt umsetzen.

Nach Abschluss einer Schulung erhalten sowohl der Teilnehmende als auch der Arbeitgeber das Zertifikat automatisch als PDF-Datei per E-Mail. Zusätzlich kann es aber auch heruntergeladen werden.
Zusätzlich werden alle Zertifikate im Hintergrund im Kundenkonto des Arbeitgebers gespeichert – geordnet nach Jahr und Buchung.

Damit die Daten geschützt bleiben, gilt Folgendes:

1. Teilnehmende (Mitarbeitende)

Teilnehmende können nur ihr eigenes Zertifikat sehen und herunterladen.
Sie haben keinen Zugriff auf weitere Zertifikate aus Team- oder Sammelbuchungen.

2. Arbeitgeber / Unternehmen

Alle Zertifikate – auch ältere – werden dauerhaft im geschützten Kundenkonto des Unternehmens archiviert.
Aus Sicherheitsgründen kann der Arbeitgeber dieses Kundenportal nicht direkt über die Webseite aufrufen.

So erhalten Sie Zugriff:

Wenn Sie als Arbeitgeber:

  • ältere Zertifikate einsehen oder herunterladen möchten
  • Kundendaten (Adresse, Ansprechpartner etc.) aktualisieren müssen

Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht.
Wir senden Ihnen anschließend einen persönlichen, sicheren Link, mit dem Sie auf Ihr erweitertes Kundenkonto zugreifen können.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Buchung & Bezahlung

Sie können bequem zwischen folgenden Zahlungsmethoden wählen:

  • PayPal
  • Kreditkarte (Visa/Mastercard)
  • Klarna (z. B. Sofortüberweisung)
  • Kauf auf Rechnung

💡 Bei PayPal, Kreditkarte und Klarna wird Ihre Schulung sofort automatisch freigeschaltet.

Beim Kauf auf Rechnung erhalten Sie unsere Zahlungsinformationen nach der Buchung per E-Mail.
Sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist, wird die Schulung manuell freigeschaltet.

Das kann je nach Bank 1 bis 3 Werktage dauern.
Wenn Sie eine Echtzeitüberweisung nutzen, geht es in der Regel deutlich schneller.

Wir prüfen unsere Zahlungseingänge mehrmals täglich, sodass Ihre Schulung in den meisten Fällen noch am selben Tag freigeschaltet wird.

Beim Kauf auf Rechnung erhalten Sie unsere Zahlungsinformationen direkt nach der Buchung per E-Mail.

Sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist, wird die Schulung manuell freigeschaltet.

Das kann – je nach Bank – 1 bis 3 Werktage dauern.
Wenn Sie eine Echtzeitüberweisung nutzen, geht es in der Regel deutlich schneller.

Wir prüfen unsere Zahlungseingänge mehrmals täglich, sodass Ihre Schulung in den meisten Fällen noch am selben Tag freigeschaltet wird.

Wenn es schnell gehen muss, empfehlen wir eine Echtzeitüberweisung oder eine der sofortigen Zahlungsmethoden wie PayPal, Kreditkarte oder Klarna.

Alternativ können Sie uns nach der Überweisung eine kurze Nachricht senden – per E-Mail oder über unsere WhatsApp-Hotline – mit dem Hinweis, dass Sie bereits überwiesen haben.
➡️ Wir schalten Sie dann schnellstmöglich frei!

Ja, absolut!
Sie können problemlos eine Gruppenbuchung vornehmen – ideal für Kitas, Pflegeeinrichtungen, Betriebe, Vereine oder Teams.

💡 Profitieren Sie zusätzlich von unseren Gruppenrabatten!

Dabei wichtig zu wissen:
Bei der Buchung werden nur die Rechnungsdaten abgefragt – also z. B. Name und Adresse der Einrichtung oder des Betriebs.
Die Teilnehmenden-Daten (für die Zertifikate) werden später direkt von den Schulungsteilnehmer*innen selbst eingegeben.

Das bedeutet für Sie:

  • Kein lästiges Eingeben von 10, 50 oder 200 Namen
  • Keine Probleme bei Personalwechsel oder Fluktuation
  • Kein Verwaltungsstress

Ja.

Sie erhalten nach Ihrer Buchung eine steuerlich korrekte Rechnung mit ausgewiesener MwSt. per E-Mail.
Sie können bei der Bestellung auch direkt die Rechnungsadresse Ihrer Firma oder Einrichtung angeben.

Kein Problem – das passiert.

Kontaktieren Sie uns einfach über unser Kontaktformular oder schreiben Sie eine Mail an
📧 kontakt@hygiene-alles-klar.de
Wir prüfen Ihre Zahlung und helfen Ihnen schnell weiter.

Ja, bei uns können Sie bares Geld sparen!
Wenn Sie mehrere Pflichtschulungen kombinieren, profitieren Sie automatisch von attraktiven Preisvorteilen, ganz ohne zusätzlichen Gutschein oder Rabattcode.

Wir bieten zwei Kombi-Pakete an, die speziell auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche abgestimmt sind:

  1. Kombi-Angebot für Lebensmittelbetriebe
    Ideal für Gastronomie, Bäckerei, Fleischerei, Catering, Foodtrucks und alle, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
    Dieses Paket kombiniert zwei gesetzlich vorgeschriebene Schulungen:
  • die Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – alle zwei Jahre erforderlich
  • die Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel XII – jährlich erforderlich

Beim gleichzeitigen Kauf beider Schulungen erhalten Sie automatisch 20 % Rabatt.
Statt 57,60 € zahlen Sie nur 46,08 € für das Kombi-Paket.

Zur Kombischulung für Lebensmittelbetriebe

  1. Kombi-Angebot für Kitas, Krippen, Schulen und Heime
    Dieses Paket richtet sich an Erzieherinnen, pädagogische Fachkräfte, Küchenmitarbeitende, Hauswirtschaftskräfte und Leitungspersonal in Kitas, Schulen und Heimen.
    Es enthält gleich drei Pflichtschulungen:
  • die Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (alle zwei Jahre erforderlich)
  • die Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, speziell angepasst für Kitas und Krippen und Tagespflege – jährlich erforderlich
  • die Schulung nach § 34 IfSG über meldepflichtige Krankheiten (vor Tätigkeitsbeginn und anschließend alle zwei Jahre erforderlich)

Der reguläre Gesamtpreis liegt bei 97,85 €.
Im Kombi-Paket zahlen Sie nur 64,31 €. Sie sparen also rund ein Drittel des Gesamtpreises.

Zur Kombischulung für Kitas, Schulen und Heime


Beide Pakete erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen. Sie erhalten für jede Schulung ein separates Zertifikat – direkt nach Abschluss der jeweiligen Online-Schulung.

Branchen & Tätigkeitsbereiche

Wenn Sie in einer Kita, Krippe, Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung mit überwiegend minderjährigen Kindern arbeiten, benötigen Sie mehrere gesetzlich vorgeschriebene Hygieneschulungen.
Diese betreffen den Infektionsschutz, die Lebensmittelhygiene und die Meldepflichten in Gemeinschaftseinrichtungen.

Hier finden Sie eine klare Übersicht, welche Schulungen für pädagogisches Personal, Küchenkräfte, Hausmeister, Sekretariat, Praktikantinnen und FSJlerinnen erforderlich sind.

1. Erstbelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Pflicht vor Beginn der Tätigkeit

Alle Mitarbeitenden, die in Kitas und Schulen mit Lebensmitteln umgehen, benötigen vor Arbeitsbeginn eine Erstbelehrung durch ein Gesundheitsamt
(z. B. Frühstückszubereitung, Kochen, Backen, AGs, Projekte).

Die Erstbelehrung vermittelt grundlegende Informationen über:

  • Tätigkeits- und Betretungsverbote
  • meldepflichtige Infektionskrankheiten
  • hygienisches Verhalten beim Umgang mit Lebensmitteln

2. Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (alle 2 Jahre)

Nach der Erstbelehrung müssen die Inhalte alle zwei Jahre wiederholt werden.
Diese Wiederholung, die sogenannte Folgebelehrung, können Sie bequem online bei uns absolvieren.

Wichtig:
Die Folgebelehrung ist keine aufbauende Schulung.
Sie ist inhaltlich identisch mit der Erstbelehrung und dient ausschließlich der Auffrischung.

Zur Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (1)

3. Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Jährliche Pflicht für alle, die mit Lebensmitteln arbeiten

In Kitas, Krippen und Schulen arbeiten pädagogische Fachkräfte häufig mit Lebensmitteln – beim Frühstück, Kochen, Backen oder in besonderen Aktionen.

Für pädagogisches Personal:

Wir bieten eine spezielle Lebensmittelhygieneschulung für Kitas & Krippen an, ideal abgestimmt auf den pädagogischen Alltag.

Zur Lebensmittelhygieneschulung für Kitas & Krippen (2d)

Für Küche, Mensa, Speisenausgabe, Hausmeister und AG-Leitungen:

Personen, die Speisen zubereiten oder ausgeben, benötigen die Lebensmittelhygieneschulung für den gastronomischen Bereich, zum Beispiel:

  • Küchen- und Mensakräfte
  • Hausmeister*innen (wenn sie bei der Ausgabe unterstützen)
  • Mitarbeitende der Mittagsverpflegung
  • AG-Leitungen wie Koch-AGs
  • Praktikant*innen / FSJ
  • Ehrenamtliche in der Essensausgabe (Erstbelehrung beim Gesundheitsamt ist kostenlos)

Zur Lebensmittelhygieneschulung Gastronomie & Gemeinschaftsverpflegung (2c)

4. Hygieneschulung nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Vor Beginn der Tätigkeit + alle 2 Jahre

Diese Schulung betrifft alle Personen, die mit den Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten oder Kontakt zu ihnen haben.
Dazu gehören auch:

  • pädagogisches Personal
  • Hausmeister*innen
  • Mitarbeitende im Sekretariat
  • Küchen- und Reinigungspersonal
  • FSJlerinnen, Praktikantinnen
  • Ehrenamtliche

Die Schulung vermittelt die gesetzlichen Vorgaben zu:

  • meldepflichtigen Infektionskrankheiten
  • Verdachtsfällen
  • Betretungs- und Tätigkeitsverboten
  • Meldewegen Eltern → Einrichtung → Gesundheitsamt

Zur Schulung nach § 34 IfSG (3)

5. Sparen mit Kombi-Paketen für Kita & Krippe

Wir bieten praktische Kombi-Angebote speziell für pädagogische Fachkräfte:

Kombi-Paket (2 Schulungen):

  • Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG
  • Lebensmittelhygieneschulung nach EU-VO 852/2004
    → automatisch zum Sparpreis (statt 57,60 € nur 46,08 €)

Kita-Dreierpaket (3 Schulungen):

  • Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG
  • Lebensmittelhygieneschulung für Kitas & Krippen
  • Hygieneschulung nach § 34 IfSG
    → automatisch zum Sparpreis (statt 97,85 € nur 64,31 €)

Hinzu kommen noch die Gruppenrabatte ab 5 Personen.

Ergebnis für Ihre Einrichtung

Mit diesen Schulungen erfüllen Sie lückenlos alle gesetzlichen Anforderungen:

  • Infektionsschutzgesetz: § 34 und §§ 42/43
  • EU-Lebensmittelhygienerecht (852/2004)
  • Vorgaben der Gesundheits- und Lebensmittelaufsicht

Ihr Team ist damit bestens vorbereitet für den Alltag und rechtssicher bei Kontrollen.

In der Kindertagespflege und Großtagespflege gelten besondere Hygienepflichten.
Welche Schulungen Sie benötigen, hängt davon ab, wo Sie betreuen und welche Vorgaben Ihr Jugendamt macht.

1. Erstbelehrung nach § 42/43 IfSG – Pflicht vor Beginn der Tätigkeit

Bevor die Betreuung startet, ist eine Erstbelehrung durch ein Gesundheitsamt erforderlich.
Sie ist lebenslang gültig (bei Tätigkeitsaufnahme innerhalb von 3 Monaten).

2. Folgebelehrung (§ 42/43 IfSG) – alle 2 Jahre

Die Folgebelehrung wiederholt die Inhalte der Erstbelehrung und kann bequem online bei uns durchgeführt werden.

Folgebelehrung

3. Lebensmittelhygieneschulung – jährlich

Für Tagespflegepersonen und Großtagespflegestellen ist eine jährliche Lebensmittelhygieneschulung notwendig.
Unsere Schulung basiert auf den Empfehlungen des Bundesverbands für Kindertagespflege (Berlin) und behandelt alle wichtigen Themen der Küchen- und Lebensmittelhygiene im Betreuungsalltag.

Lebensmittelhygieneschulung für Kindertagespflege (2d)

4. Sonderfall: Großtagespflegestellen

Einige Bundesländer behandeln Großtagespflegestellen wie Lebensmittelbetriebe.
Dann kann zusätzlich eine einmalige HACCP-Schulung nach § 4 LMHV vorgeschrieben sein.
Bitte klären Sie dies beim zuständigen Jugendamt.

§4-Schulung (6d)

5. Praktische Kombi-Angebote

Sie können mehrere Pflichtschulungen zum Sparpreis buchen, z. B.:

Kombi-Schulung für Lebensmittel (2 Schulungen):
Folgebelehrung + Lebensmittelhygieneschulung
→ 20 % Rabatt
Kita/Tagespflege-Komplettpaket (3 Schulungen):
Folgebelehrung + Lebensmittelhygieneschulung + §34-Schulung
→ rund ein Drittel Ersparnis

In der Altenpflege gelten besondere Hygienepflichten, weil ältere Menschen eine sehr empfindliche Risikogruppe sind. Welche Schulungen Sie benötigen, hängt davon ab, ob Sie in einer Einrichtung arbeiten oder als Alltagsbegleiter*in im häuslichen Umfeld.

1. Pflegepersonal in Altenheimen & ambulanten Diensten

Pflegefachkräfte, Pflegeassistentinnen, Betreuungskräfte, FSJ und Praktikantinnen benötigen:

a) Hygieneschulung nach § 35 IfSG

Pflichtschulung (seit der Corona-Pandemie).
Vermittelt: Basishygiene, Händehygiene nach RKI, Umgang mit Infektionskrankheiten (z. B. Influenza, Norovirus, Krätze, MRE), Schutzkleidung, Reinigung & Desinfektion.

Zur Hygieneschulung nach § 35 IfSG

b) Erst- und Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (alle 2 Jahre)

Notwendig, wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten – z. B. Speisen anreichen, zubereiten oder ausgeben.
Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt, Auffrischung online bei Hygiene – alles klar?1 möglich.

Zur Folgebelehrung (1)

c) Lebensmittelhygieneschulung (jährlich)

Pflicht für alle, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
Themen: Küchenhygiene, Temperaturkontrolle, Zubereitung, Speisenausgabe, Dokumentationspflichten.

Zur Lebensmittelhygieneschulung 2c

In der Altenpflege gelten besondere Hygienepflichten, weil ältere Menschen eine sehr empfindliche Risikogruppe sind. Welche Schulungen Sie benötigen, hängt davon ab, ob Sie in einer Einrichtung arbeiten oder als Alltagsbegleiter*in im häuslichen Umfeld.
Für Alltagsbegleiter*innen nach § 45a SGB XI und Angehörige gilt:

Hygieneschulung für Alltagsbegleiter*innen (jährlich)

Praxisnahe Basishygiene für die Betreuung zu Hause: Händehygiene, Lebensmittelhygiene, Umgang mit Infektionen, Schutzmaßnahmen.

Zur Schulung für Alltagsbegleiter*innen (5)

Für Alltagsbegleiter gilt meist keine §35-Schulungspflicht, außer das Bundesland sieht es vor.

Auch ehrenamtliche Helfer*innen arbeiten beim Frühstück, Mittagessen oder in der Mensa mit leicht verderblichen Lebensmitteln.
Deshalb gelten für sie dieselben Hygieneregeln wie für reguläre Mitarbeitende.

Ehrenamtliche benötigen:

1. Erstbelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Pflicht vor Beginn der Tätigkeit.

  1. Sie wird durch ein Gesundheitsamt durchgeführt.
  2. Für Ehrenamtliche ist diese Erstbelehrung kostenlos.
  3. Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, wenn die Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten aufgenommen wurde.

2. Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (alle 2 Jahre)

Zur Auffrischung der Erstbelehrung.
Kann bequem online bei uns durchgeführt werden.

Zur Folgebelehrung (1)

3. Lebensmittelhygieneschulung nach EU-VO 852/2004 (jährlich)

Pflichtschulung für alle, die mit unverpackten oder leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten – auch in der Essensausgabe.

Sie vermittelt u. a.:

  • sichere Speisenausgabe
  • Temperaturkontrollen
  • Küchen- und Händehygiene
  • häufige Fehler im Alltag
  • Umgang mit Kindern beim Essen

Merkblatt „Hygieneregeln für Gemeinschaftseinrichtungen“

Bei Vereins-, Kita- oder Schulfesten unterstützen oft Eltern, Großeltern oder Vereinsmitglieder bei der Zubereitung oder Ausgabe von Lebensmitteln.
Ob eine Schulung notwendig ist, hängt davon ab, wie oft Sie im Jahr mithelfen.

 

  1. Weniger als 3 Einsätze pro Jahr → Keine Schulungspflicht

Wenn Sie nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr bei solchen Aktionen unterstützen, benötigen Sie:

  • keine Erstbelehrung nach § 42/43 IfSG
  • keine Folgebelehrung
  • keine Lebensmittelhygieneschulung

Wichtig:
Auch ohne Schulung gelten Tätigkeitsverbote:
➡️ Wer an Durchfall, Erbrechen, Fieber oder anderen Magen-Darm-Symptomen leidet, darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten.

 

  1. Trotzdem sinnvoll: Mindestens zwei geschulte Personen im Orga-Team

Auch wenn ehrenamtliche Helfer*innen keine Schulungspflicht haben, sollten mindestens zwei Personen aus dem Organisationsteam folgende Schulungen besitzen:

  • Erstbelehrung nach § 42/43 IfSG (Gesundheitsamt, für Ehrenamtliche oft kostenlos)
  • alle 2 Jahre: Folgebelehrung (online bei uns möglich) verlinken zu 1
  • jährliche Lebensmittelhygieneschulung (online bei uns) verlinken zu 2c
  1. Warum zwei geschulte Personen?
  • Damit immer eine Ersatzperson vorhanden ist, falls jemand ausfällt oder krank wird.
  • Damit am Veranstaltungstag eine kurze Hygieneeinweisung für alle Helfer erfolgen kann.
  • Damit bei Rückfragen oder Kontrollen klar ist, wer verantwortlich ist.
  • Damit die Aktion hygienisch sicher abläuft und Kinder geschützt werden.
  1. Wie weise ich die Helfer ein?

Nutzen Sie unser Merkblatt:
➡️ „Hygieneregeln für Gemeinschaftsveranstaltungen“
(im Bereich Service → Downloads)

Das kann vorab verteilt oder am Veranstaltungstag ausgehängt werden.


Hinweis: Wer öfter als 3x im Jahr bei solchen Tätigkeiten mithilft, ist verpflichtet die o.g. Schulungen zu absovieren.

Wenn Sie ein Schulpraktikum machen und dabei mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen Sie eine Erstbelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Das gilt z. B. für Praktika in:

  • Kitas und Krippen
  • Bäckereien, Metzgereien, Küchen, Imbissen
  • gastronomischen Betrieben
  • Altenpflegeeinrichtungen (Speisenausgabe / Anreichen)
  • Schul- und Mensaküchen

 

Welche Schulung ist notwendig?

  1. Erstbelehrung nach § 42/43 IfSG

Diese Belehrung ist Pflicht, sobald Lebensmittelkontakt besteht.
Sie wird durch das Gesundheitsamt durchgeführt und ist für Schülerpraktikanten in der Regel kostenlos.

 

Brauche ich weitere Schulungen?

Für ein kurzfristiges Schulpraktikum benötigen Sie:

  • keine Folgebelehrung
  • keine jährliche Lebensmittelhygieneschulung

 

Wichtig für später:

Die Erstbelehrung gilt lebenslang, wenn Ihr Praktikum innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung begonnen hat.

Das bedeutet:

➡️ Wenn Sie Jahre später einen Job in der Gastronomie, im Kindergarten, in der Pflege oder einem Lebensmittelbetrieb aufnehmen, können Sie diese Erstbelehrung weiter nutzen.
Sie benötigen dann lediglich:

  • alle zwei Jahre eine Folgebelehrung (→ online bei uns möglich) 
  • und ggf. die jährliche Lebensmittelhygieneschulung – je nach Tätigkeit

Damit sind Sie wieder komplett „safe“ und erfüllen alle gesetzlichen Pflichten.

Lebensmittelhygieneschulung

Weil nicht jede Schulung zu jedem Beruf passt.
Ein Metzger interessiert sich nicht für Sahnemaschinen, und eine Tagespflegeperson braucht keine Einweisung in Fleischverarbeitung.

Deshalb bieten wir branchenbezogene Schulungen an, die genau auf Ihre Tätigkeit abgestimmt sind – praxisnah, relevant und gesetzlich anerkannt.

Wir bieten zwei Varianten an:

  • die kleine Schulung nach VO EU 852/2004
  • die große HACCP-Schulung nach §4 LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung)

Beide Schulungen sind je nach Berufsgruppe speziell aufgebaut – z. B. für:

  • Fleischereien & Metzgereien
  • Bäckereien & Konditoreien
  • Gastronomie, Catering & Pflegeheime
  • Tagesmütter & Großtagespflegestellen

➡️ Nutzen Sie unseren Schulungsfinder, um die richtige Version zu finden.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Hygieneschulungen für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten – eine einmalige Basisschulung und eine jährliche Auffrischung.

  1. Die große Lebensmittelhygieneschulung (HACCP-Schulung nach § 4 LMHV)
    Diese Schulung ist verpflichtend für alle, die mit Lebensmitteln arbeiten möchten, aber keine einschlägige Ausbildung haben – also keine abgeschlossene Berufsausbildung z. B. als Bäcker, Fleischer, Koch oder Hauswirtschafterin.
    Sie vermittelt die grundlegenden Hygienekenntnisse für den Umgang mit Lebensmitteln und ist besonders wichtig für Personen, die ein neues Gewerbe anmelden (z. B. Imbiss, Foodtruck, Café oder Cateringbetrieb).
    Diese Schulung muss nur einmalig absolviert werden.

Die große HACCP-Schulung bieten wir – wie auch die jährliche Hygieneschulung – branchenspezifisch an, z. B. für:

  • Fleischereien und Betriebe der Fleischbranche
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Gastronomie, Catering und Pflegeeinrichtungen
  • Kindertagesstätten, Krippen und Tagespflegepersonen
  1. Die jährliche Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004
    Alle Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, müssen ihr Hygienewissen mindestens einmal pro Jahr auffrischen.
    Diese Schulung vermittelt die aktuellen Hygienestandards und gesetzlichen Anforderungen und wird – wie die große HACCP-Schulung – ebenfalls nach Branchen unterteilt angeboten.

Tipp: Kombi-Pakete mit Preisvorteil
Wenn Sie mehrere Pflichtschulungen gleichzeitig benötigen, lohnt sich eines unserer Kombi-Angebote:

  • Kombi-Schulung für Lebensmittelbetriebe

    Enthält die Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – vorgeschrieben alle zwei Jahre –
    und die Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die jährlich erforderlich ist.

    Beide Schulungen sind im Paket buchbar, mit einem automatischem Rabatt von 20 %.
    Statt 57,60 € zahlen Sie nur 46,08 € Kombipreis.
  • Kombi-Schulung für Kitas, Krippen und Heime

    Hier sind gleich drei Pflichtschulungen enthalten:
    die Lebensmittelhygieneschulung, die Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG
    und zusätzlich die Belehrung nach § 34 IfSG über meldepflichtige Krankheiten.
    Der reguläre Gesamtpreis beträgt 97,85 €.
    Im Kombi-Paket zahlen Sie nur 64,31 € – Sie sparen also rund ein Drittel des Gesamtpreises.

Damit Sie künftig keine Schulung mehr vergessen, können Sie beim Buchen der Schulung ganz einfach einen Reminder aktivieren.
Sie erhalten dann automatisch eine Erinnerung, sobald die nächste Pflichtschulung wieder fällig ist – so bleiben Sie immer auf der sicheren Seite.

→ Zu unseren Kombi-Schulungen

Ich bin Quereinsteiger und möchte einen Imbiss oder Foodtruck eröffnen. Welche Schulung brauche ich?

Wenn Sie als Quereinsteiger in die Lebensmittelbranche starten und einen Imbiss, Foodtruck, Café oder Cateringbetrieb eröffnen möchten, benötigen Sie – je nach Vorbildung – unterschiedliche Schulungen.

  1. Sie haben keine einschlägige Ausbildung (z. B. als Bäcker, Fleischer, Koch, Hauswirtschafterin):
    Dann ist die Lebensmittelhygieneschulung nach § 4 LMHV (HACCP-Schulung) verpflichtend.
    Diese Schulung vermittelt die Grundkenntnisse der Lebensmittelhygiene und ist Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes beim Gesundheits- oder Gewerbeaufsichtsamt.
    Sie muss einmalig absolviert werden.
  1. Sie benötigen eine Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
    Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie zusätzlich eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt absolvieren.
    Diese kann entweder vor Ort in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis oder inzwischen auch online erfolgen.
    Viele Gesundheitsämter bieten hierfür kurze Erklärvideos mit Verständnisfragen an.
    Die Kosten liegen in der Regel bei etwa 26 Euro, und die Inhalte sind überall in Deutschland identisch – egal, ob Sie die Belehrung in München, Hamburg oder Hannover machen.
    Wenn Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, bringen Sie bitte einen Dolmetscher oder Übersetzer mit, da die Belehrung meist nur auf Deutsch angeboten wird.
  2. Sie haben früher schon eine Erstbelehrung oder ein Gesundheitszeugnis vom Gesundheitsamt erhalten:
    Dann genügt eine Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), egal wie lange die Erstbelehrung her ist.
    Die Folgebelehrung dient der Auffrischung des Hygienewissens und ist alle zwei Jahre erforderlich.
  3. Sie haben eine einschlägige Fachausbildung:
    In diesem Fall müssen Sie keine Schulung nach § 4 LMHV mehr machen.
    Für Sie reicht die jährliche Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aus.
  4. Kombi-Angebot für Lebensmittelbetriebe:
    Wenn Sie sowohl die Folgebelehrung nach § 43 IfSG als auch die Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung 852/2004 benötigen, können Sie beide Schulungen bei uns im Kombi-Paket buchen – mit 20 % Preisvorteil.
    Statt 57,60 Euro zahlen Sie nur 46,08 Euro für beide Schulungen.

→ zu allen Schulungen 

→ Blogbeitrag „Gesundheitspass”

→ Zum FAQ „Kombischulung“ 

Die Lebensmittelhygieneschulung nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) – auch HACCP-Schulung genannt – ist eine gesetzlich vorgeschriebene Grundlagenschulung für alle, die beruflich mit Lebensmitteln arbeiten, aber keine fachbezogene Ausbildung besitzen.
Dazu zählen zum Beispiel Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Bäcker, Fleischer, Koch, Hauswirtschafterin oder in einem anderen lebensmittelverarbeitenden Beruf.

Wer muss diese Schulung machen?
Alle, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei keine entsprechende Fachausbildung nachweisen können.
Sie ist besonders wichtig für Selbstständige, Quereinsteiger und Existenzgründer, etwa bei der Anmeldung eines neuen Gewerbes im Lebensmittelbereich (Imbiss, Foodtruck, Café, Cateringbetrieb u. a.).

Wann und wie oft muss sie gemacht werden?
Die Schulung nach § 4 LMHV ist eine einmalige Pflichtschulung, die vor Aufnahme der Tätigkeit absolviert werden muss.
Um das Wissen aktuell zu halten, ist jedoch eine jährliche Auffrischung nach der EU-Verordnung (852/2004) empfohlen und in vielen Betrieben gesetzlich vorgeschrieben.

Was ist der Inhalt der Schulung?
Die Schulung vermittelt die grundlegenden Hygienekenntnisse für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln, darunter:

  • persönliche Hygiene und Verhalten im Lebensmittelbereich
  • hygienische Herstellung, Verarbeitung und Lagerung
  • Reinigung, Desinfektion und Schädlingsprävention
  • Grundlagen des HACCP-Systems (Gefahrenanalyse, Rückverfolgbarkeit, Krisenmanagement)
  • rechtliche Grundlagen der Lebensmittelhygiene
  • Dokumentations- und Nachweispflichten

Wichtig ist, dass das Gelernte auch in der Praxis umgesetzt wird – denn nur so erfüllen Sie die Anforderungen der Lebensmittelaufsicht.

Warum bei „Hygiene – alles klar?!“?

  • Die Schulung ist online verfügbar und kann in Ihrem eigenen Lerntempo absolviert werden.
  • Sie ist mit Untertiteln in 32 Sprachen ausgestattet und daher auch für Teilnehmende mit Sprachbarrieren geeignet.
  • Der Schulungsfilm steht Ihnen 30 Tage lang zur Verfügung.
  • Im Service- und Downloadbereich finden Sie zahlreiche Merkblätter und Vorlagen für die betriebliche Dokumentation (z. B. Reinigungs- und Temperaturkontrollpläne).
  • Nach Abschluss erhalten Sie sofort Ihr Zertifikat per E-Mail.

Branchenspezifische Varianten:
Unsere Schulung nach § 4 LMHV gibt es in mehreren Versionen, abgestimmt auf die jeweilige Branche:

  • Fleischereien, Metzgereien und Betriebe der Fleischbranche
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Gastronomie, Imbisse, Foodtrucks, Catering und Pflegeeinrichtungen
  • Kindergärten, Krippen und Tagespflegepersonen

→ Alle Schulungen im Überblick

→ Downloads und Merkblätter zur Hygieneschulung

Die Hygieneschulung nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 – auch Lebensmittelhygieneschulung genannt – ist eine Pflichtschulung für alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen oder diese zubereiten, verarbeiten, lagern oder verkaufen.
Sie vermittelt die grundlegenden und praxisnahen Hygieneregeln, um Verbraucher vor Infektionen und Lebensmittelvergiftungen zu schützen.

Wer muss diese Schulung machen?
Die Schulung ist für alle verpflichtend, die regelmäßig mit offenen oder leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
Dazu zählen Mitarbeitende in:

  • Gastronomie, Imbiss, Foodtruck, Catering oder Großküche
  • Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Metzgereien
  • Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

Auch Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten oder Ehrenamtliche in Küchen müssen diese Schulung absolvieren, bevor sie mit Lebensmitteln arbeiten.

Wie oft ist die Schulung erforderlich?
Die Schulung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.
Das ist gesetzlich vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass das Wissen regelmäßig aufgefrischt wird und Hygienestandards dauerhaft eingehalten werden.

Was sind die Inhalte der Schulung?
Die Hygieneschulung nach EU-VO 852/2004 behandelt alle wichtigen Grundlagen für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, zum Beispiel:

  • persönliche und betriebliche Hygiene
  • richtige Reinigung, Desinfektion und Abfallentsorgung
  • hygienische Lagerung und Temperaturkontrolle
  • Umgang mit rohen und gegarten Lebensmitteln
  • Vermeidung von Kreuzkontaminationen
  • Erkennen und Melden von Hygienemängeln
  • Grundlagen des HACCP-Konzepts (Gefahrenanalyse und Prävention)

Im Service- und Downloadbereich finden Sie zusätzlich viele Merkblätter und Vorlagen für die praktische Umsetzung im Betrieb – etwa zu Temperaturkontrollen, Reinigungsplänen und Wareneingangsdokumentation.

Branchenspezifische Varianten:
Unsere Hygieneschulung nach EU-VO 852/2004 ist individuell auf verschiedene Tätigkeitsbereiche abgestimmt:

  • Fleischereien, Metzgereien und Betriebe der Fleischbranche
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Gastronomie, Catering, Pflege- und Gemeinschaftseinrichtungen
  • Kindergärten, Krippen und Tagespflegepersonen

→ Alle Schulungen im Überblick
→ Downloads und Merkblätter zur Hygieneschulung

Ja. Auf unserer Homepage finden Sie im Service- und Hilfe-Bereich die Kategorie Downloads.
Dort stehen Ihnen – passend zu den jeweiligen Schulungen – viele hilfreiche Merkblätter und Dokumentationsvorlagen zur Verfügung.

Diese Unterlagen sind nicht nur zur eigenen Orientierung gedacht, sondern werden auch von der Lebensmittelaufsicht häufig bei Kontrollen verlangt.
Sie finden dort zum Beispiel Vorlagen für:

  • Temperatur- und Kühlkontrollen
  • Wareneingangsdokumentation
  • Schädlingskontrolle und Reinigungsnachweise
  • Personalhygiene und Reinigungspläne

Viele Merkblätter sind zusätzlich in verschiedenen Sprachen verfügbar.
So können Sie das Wissen aus der Schulung direkt im Alltag anwenden und die gesetzlichen Anforderungen sicher erfüllen.

Zu den Downloads und Dokumentationsvorlagen

Ja, bei uns können Sie bares Geld sparen!
Wenn Sie mehrere Pflichtschulungen kombinieren, profitieren Sie automatisch von attraktiven Preisvorteilen, ganz ohne zusätzlichen Gutschein oder Rabattcode.

Wir bieten zwei Kombi-Pakete an, die speziell auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche abgestimmt sind:

  1. Kombi-Angebot für Lebensmittelbetriebe
    Ideal für Gastronomie, Bäckerei, Fleischerei, Catering, Foodtrucks und alle, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
    Dieses Paket kombiniert zwei gesetzlich vorgeschriebene Schulungen:
  • die Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – alle zwei Jahre erforderlich
  • die Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel XII – jährlich erforderlich

Beim gleichzeitigen Kauf beider Schulungen erhalten Sie automatisch 20 % Rabatt.
Statt 57,60 € zahlen Sie nur 46,08 € für das Kombi-Paket.

Zur Kombischulung für Lebensmittelbetriebe

  1. Kombi-Angebot für Kitas, Krippen, Schulen und Heime
    Dieses Paket richtet sich an Erzieherinnen, pädagogische Fachkräfte, Küchenmitarbeitende, Hauswirtschaftskräfte und Leitungspersonal in Kitas, Schulen und Heimen.
    Es enthält gleich drei Pflichtschulungen:
  • die Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (alle zwei Jahre erforderlich)
  • die Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, speziell angepasst für Kitas und Krippen und Tagespflege – jährlich erforderlich
  • die Schulung nach § 34 IfSG über meldepflichtige Krankheiten (vor Tätigkeitsbeginn und anschließend alle zwei Jahre erforderlich)

Der reguläre Gesamtpreis liegt bei 97,85 €.
Im Kombi-Paket zahlen Sie nur 64,31 €. Sie sparen also rund ein Drittel des Gesamtpreises.

Zur Kombischulung für Kitas, Schulen und Heime


Beide Pakete erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen. Sie erhalten für jede Schulung ein separates Zertifikat – direkt nach Abschluss der jeweiligen Online-Schulung.

Die Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Wiederholung der Erstbelehrung des Gesundheitsamts.
Sie dient dazu, das Wissen über meldepflichtige Krankheiten, Hygieneregeln und Tätigkeitsverbote regelmäßig aufzufrischen.

Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind – zum Beispiel in Küchen, Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Bäckereien oder Fleischereien – müssen diese Folgebelehrung mindestens alle zwei Jahre absolvieren.

Die Inhalte sind identisch zur Erstbelehrung, die Sie ursprünglich beim Gesundheitsamt erhalten haben.
Der Gesetzgeber schreibt die Wiederholung vor, damit hygienische Verhaltensweisen dauerhaft im Alltag verankert bleiben.

Auch wenn Sie noch ein älteres Gesundheitszeugnis von vor 2001 besitzen, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Folgebelehrung zu absolvieren.
Ebenso gilt: Wenn Sie vor einigen Jahren bereits eine Belehrung oder ein Gesundheitszeugnis erhalten, aber zwischenzeitlich nicht mehr im Lebensmittelbereich gearbeitet haben, genügt eine Auffrischung durch die Folgebelehrung, bevor Sie wieder in Ihrem Beruf starten.

Die Folgebelehrung kann bequem online absolviert werden – zum Beispiel bei Hygiene – alles klar?!.
Nach Abschluss erhalten Sie sofort Ihr Zertifikat per E-Mail, das Sie als Nachweis bei Ihrem Arbeitgeber oder bei Kontrollen der Lebensmittelaufsicht vorlegen können.

Hinweis aus der Praxis:
Einige Lebensmittelkontrolleure akzeptieren die Online-Folgebelehrung als gleichwertig zur Erstbelehrung, da die Inhalte identisch sind.
Andere bestehen auf der ursprünglichen Erstbelehrung vom Gesundheitsamt.
Sollten Sie also versehentlich eine Folgebelehrung gemacht haben, obwohl Sie eigentlich eine Erstbelehrung benötigen, können Sie die Erstbelehrung jederzeit nachholen – ganz ohne rechtliche Konsequenzen.

→ Jetzt Folgebelehrung nach § 43 IfSG online absolvieren
→ Mehr Informationen im Blogbeitrag

Voraussetzung für eine Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, dass Sie bereits eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder ein älteres Gesundheitszeugnis erhalten haben.
Beide Nachweise gelten als Grundlage, um die regelmäßige Auffrischung durchführen zu dürfen.

Die Inhalte der Erst- und Folgebelehrung sind identisch.
Der Gesetzgeber schreibt die Wiederholung vor, weil im beruflichen Alltag schnell alte Gewohnheiten zurückkehren und wichtige Hygieneregeln mit der Zeit in Vergessenheit geraten können.
Die Folgebelehrung dient also der Auffrischung und Sensibilisierung, damit Hygiene und Infektionsschutz dauerhaft im Arbeitsalltag verankert bleiben.

Sollten Sie versehentlich eine Folgebelehrung gemacht haben, obwohl Sie eigentlich eine Erstbelehrung benötigen, ist das kein Problem.
Viele Lebensmittelkontrolleure akzeptieren die Online-Folgebelehrung, weil sie wissen, dass die Inhalte gleich sind.
Und falls es doch einmal bemängelt wird, können Sie die Erstbelehrung jederzeit beim Gesundheitsamt nachholen – ohne Schwierigkeiten oder Konsequenzen.

In den meisten Fällen lohnt es sich, einfach abzuwarten, bis die Aufsichtsbehörde tatsächlich eine Anmerkung macht.
Dann wissen Sie genau, ob eine neue Erstbelehrung erforderlich ist.

Zur Folgebelehrung nach § 43 IfSG
→ Mehr Informationen im Blogbeitrag „Gesundheitspass: Was Sie wissen müssen

Gesundheitszeugnis & Erst- & Folgebelehrung (Infektionsschutzgesetz)

Das sogenannte „Gesundheitszeugnis“ ist heute offiziell die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung für alle, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln oder besonders schutzbedürftigen Menschen arbeiten.

Früher wurde sie auch „Frikadellenschein“, „Gesundheitspass“ oder „Rote Karte“ genannt – diese Begriffe sind heute veraltet, aber im Sprachgebrauch vieler Menschen noch üblich.

Das frühere Gesundheitszeugnis gibt es heute nicht mehr – es wurde bereits im Jahr 2001 durch die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt.
Früher erhielt man beim Gesundheitsamt ein ärztliches Attest nach einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme und auch einer Stuhlprobe, um mögliche ansteckende Krankheiten auszuschließen.
Dieses Verfahren war jedoch nur eine Momentaufnahme, es zeigte, wie gesund jemand an genau diesem Tag war, sagte aber nichts darüber aus, ob oder wann jemand später erkrankt.

Der Gesetzgeber hat erkannt: Entscheidend ist nicht die einmalige Untersuchung, sondern das Wissen darüber, wie man sich im Krankheitsfall richtig verhält, um andere nicht anzustecken und Lebensmittel nicht zu verunreinigen.

Deshalb wurde das Gesundheitszeugnis durch die Infektionsschutzbelehrung ersetzt.
In dieser Belehrung lernen Sie:

  • welche Krankheiten meldepflichtig sind,
  • wann ein Tätigkeitsverbot gilt,
  • und wie Sie sich hygienisch korrekt verhalten, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.

Die Belehrung wird einmalig als Erstbelehrung beim Gesundheitsamt durchgeführt.
Sie können sie bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort, also in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis, machen, aber auch online, denn viele Gesundheitsämter haben den Vorgang inzwischen digitalisiert.
Dabei spielt es keine Rolle, wo Sie wohnen oder arbeiten: Sie können die Belehrung bei jedem Gesundheitsamt in Deutschland absolvieren, egal ob in München, Hamburg oder Hannover. Die Inhalte sind überall identisch, da sie auf demselben Gesetz basieren.

Die Erstbelehrung bleibt lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit aufnehmen.
Danach ist alle zwei Jahre eine Folgebelehrung erforderlich, die Sie bequem online bei Hygiene – alles klar?! absolvieren können.

Wenn Sie noch ein älteres Gesundheitszeugnis besitzen, auch wenn es bereits 20 Jahre oder älter ist, genügt eine Auffrischung durch unsere Folgebelehrung.
Wichtig ist nur, dass Sie Ihr ursprüngliches Dokument gut aufbewahren:
Das Original sollte sicher in Ihren Unterlagen zu Hause liegen, während für Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht eine Kopie am Arbeitsplatz ausreicht.

Damit ist klar:
Das frühere Gesundheitszeugnis entspricht heute der Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG – moderner, rechtssicher und praxisnah.

Hinweis:
Einige Lebensmittelkontrolleure akzeptieren die Online-Folgebelehrung als gleichwertig zur Erstbelehrung, da die Inhalte identisch sind.
Andere Behörden bestehen auf der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt.
Wenn Sie versehentlich die falsche Schulung gewählt haben, können Sie die Erstbelehrung jederzeit nachholen – ohne Sanktionen.

Mehr dazu im Blogbeitrag „Gesundheitspass: Was Sie wissen müssen“
Zur Online-Folgebelehrung nach § 43 IfSG

Das klassische Gesundheitszeugnis heißt heute Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Sie wird einmalig als Erstbelehrung durchgeführt und ist die Voraussetzung, um im Lebensmittelbereich oder in Küchen, Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen arbeiten zu dürfen.

Sie können diese Erstbelehrung direkt beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen – entweder vor Ort oder inzwischen auch online.
Viele Gesundheitsämter bieten mittlerweile digitale Belehrungen an, oft mit einem kurzen Erklärfilm und anschließenden Fragen zum Verständnis.
Dabei spielt es keine Rolle, wo Sie wohnen oder arbeiten: Sie können die Belehrung bei jedem Gesundheitsamt in Deutschland absolvieren – egal ob in München, Hannover, Kiel oder Minden.
Die Inhalte und die rechtliche Wirkung sind bundesweit identisch.

Nach der Belehrung erhalten Sie eine Erstbelehrungsbescheinigung, die lebenslang gültig bleibt, sofern Sie innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen.
Am Arbeitsplatz genügt eine Kopie; das Original sollten Sie zu Hause gut aufbewahren.

💡 Hinweis:
Einige Gesundheitsämter bieten die Belehrung nur in deutscher Sprache an.
Wenn Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollten Sie zur Belehrung einen Dolmetscher mitbringen, um sicherzugehen, dass Sie alle Inhalte verstehen.

💡 Tipp aus der Praxis:
Einige Lebensmittelkontrolleure akzeptieren auch eine Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG als ausreichenden Nachweis, da die Inhalte identisch sind.
Andere bestehen auf der ursprünglichen Erstbelehrung vom Gesundheitsamt.
Sollten Sie versehentlich die falsche Schulung gemacht haben, können Sie die Erstbelehrung jederzeit nachholen – ganz ohne Strafe oder Nachteile, solange Sie dies zeitnah tun.

👉 Mehr Informationen zur Belehrung finden Sie in unserem Blogbeitrag „Gesundheitspass: Was Sie wissen müssen“

Die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt kostet in der Regel etwa 26 Euro, je nach Kommune.
Die genauen Preise variieren leicht je nach Stadt oder Landkreis.

Das frühere Gesundheitszeugnis – heute offiziell Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – ist lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen haben.
Diese Frist gilt auch für alle Personen, die ihre Erstbelehrung nach 2001 beim Gesundheitsamt absolviert haben.

Wenn Sie noch ein älteres Gesundheitszeugnis besitzen, das vor 2001 ausgestellt wurde, behalten Sie es gut – denn auch dieses Dokument bleibt dauerhaft gültig, solange Sie es noch vorlegen können.
Wichtig ist nur, dass Sie das Original sicher zu Hause aufbewahren.
Für die Arbeit im Betrieb genügt eine Kopie, falls die Lebensmittelaufsicht sie sehen möchte.

Zusätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle Personen, die regelmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, alle zwei Jahre eine Folgebelehrung absolvieren müssen.
Diese Wiederholung dient der Auffrischung des Wissens über Hygieneregeln und Tätigkeitsverbote und kann bequem online erfolgen, zum Beispiel hier bei Hygiene – alles klar?!

👉 Jetzt Folgebelehrung online absolvieren

Mehr dazu im Blockbeitrag „Gesundheitspass: Was Sie wissen müssen

Deutschland ist ein Dokumentationsland und das gilt besonders im Hygienebereich.
Damit Ihre Schulung auch von der Lebensmittelaufsicht anerkannt wird, müssen Sie das passende Dokument als Nachweis vorlegen können.

Wenn Sie noch wissen, bei welchem Gesundheitsamt Sie Ihre damalige Erstbelehrung oder Ihr Gesundheitszeugnis gemacht haben, rufen Sie dort an.
Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Belehrungen über einen längeren Zeitraum aufzubewahren und können Ihnen in vielen Fällen eine Zweitschrift ausstellen.
Fragen Sie dort einfach nach, ob das möglich ist.

Sobald Sie diese Bescheinigung (oder die Zweitschrift) wieder vorliegen haben, reicht anschließend eine Auffrischung durch unsere Online-Folgebelehrung bei Hygiene – alles klar?! aus, um Ihren Kenntnisstand zu erneuern.

Sollte das Gesundheitsamt Ihre alte Belehrung nicht mehr finden oder keine Zweitschrift mehr ausstellen können, müssen Sie leider eine neue Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt absolvieren.

💡 Wichtiger Hinweis:
Bewahren Sie das Originaldokument immer sicher in Ihren persönlichen Unterlagen auf und geben Sie nur eine Kopie an Ihren Arbeitgeber oder Betrieb weiter.
Bei Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht wird regelmäßig geprüft, ob eine gültige Erstbelehrungsbescheinigung (früher Gesundheitszeugnis) vorliegt.

→ Zur Online-Folgebelehrung nach § 43 IfSG
→ Mehr dazu im Blockbeitrag „Gesundheitspass: Was Sie wissen müssen

Voraussetzung für eine Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, dass Sie bereits eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder ein älteres Gesundheitszeugnis erhalten haben.
Beide Nachweise gelten als Grundlage, um die regelmäßige Auffrischung durchführen zu dürfen.

Die Inhalte der Erst- und Folgebelehrung sind identisch.
Der Gesetzgeber schreibt die Wiederholung vor, weil im beruflichen Alltag schnell alte Gewohnheiten zurückkehren und wichtige Hygieneregeln mit der Zeit in Vergessenheit geraten können.
Die Folgebelehrung dient also der Auffrischung und Sensibilisierung, damit Hygiene und Infektionsschutz dauerhaft im Arbeitsalltag verankert bleiben.

Sollten Sie versehentlich eine Folgebelehrung gemacht haben, obwohl Sie eigentlich eine Erstbelehrung benötigen, ist das kein Problem.
Viele Lebensmittelkontrolleure akzeptieren die Online-Folgebelehrung, weil sie wissen, dass die Inhalte gleich sind.
Und falls es doch einmal bemängelt wird, können Sie die Erstbelehrung jederzeit beim Gesundheitsamt nachholen – ohne Schwierigkeiten oder Konsequenzen.

In den meisten Fällen lohnt es sich, einfach abzuwarten, bis die Aufsichtsbehörde tatsächlich eine Anmerkung macht.
Dann wissen Sie genau, ob eine neue Erstbelehrung erforderlich ist.

Zur Folgebelehrung nach § 43 IfSG
→ Mehr Informationen im Blogbeitrag „Gesundheitspass: Was Sie wissen müssen

Wenn Sie früher bereits eine Erstbelehrung oder ein Gesundheitszeugnis erhalten haben und das Dokument noch besitzen, müssen Sie keine neue Erstbelehrung beim Gesundheitsamt machen.
Für den Wiedereinstieg reicht eine Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) völlig aus.
Diese Schulung frischt Ihr Wissen über meldepflichtige Krankheiten, Hygieneregeln und Tätigkeitsverbote auf und ist gesetzlich alle zwei Jahre vorgeschrieben.

Wenn Sie Ihr altes Gesundheitszeugnis oder die Erstbelehrungsbescheinigung nicht mehr haben, rufen Sie bitte bei dem Gesundheitsamt an, bei dem Sie die Belehrung damals gemacht haben.
Die Gesundheitsämter unterliegen einer Aufbewahrungspflicht und können in der Regel eine Zweitschrift ausstellen.
In diesem Fall genügt anschließend eine Auffrischung durch unsere Folgebelehrung bei Hygiene – alles klar?!

Sollte das Gesundheitsamt die Unterlagen nicht mehr finden, müssen Sie erneut eine Erstbelehrung absolvieren.
Diese können Sie bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis machen – oder auch online.
Viele Gesundheitsämter bieten die Belehrung inzwischen digital an.
Es werden kleine Erklärvideos gezeigt und anschließend Fragen gestellt.
Die Kosten liegen in der Regel bei etwa 26 Euro.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Belehrung in München, Hamburg oder Hannover absolvieren – die Inhalte sind bundesweit identisch.
Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, bringen Sie bitte einen Übersetzer oder Dolmetscher mit, damit Sie alle Inhalte verstehen können.

Darüber hinaus benötigen Sie – je nach Tätigkeitsbereich – zusätzlich eine Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
Diese Schulung ist für alle verpflichtend, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, und wird bei Hygiene – alles klar?! branchenspezifisch angeboten:

  • für Fleischereien, Metzgereien und Betriebe der Fleischbranche
  • für Bäckereien und Konditoreien
  • für Gastronomie, Imbisse, Foodtrucks, Catering und Pflegeeinrichtungen
  • für Kindergärten, Krippen und Tagespflegepersonen

Tipp: Wenn Sie beide Schulungen kombinieren – also die Folgebelehrung nach § 43 IfSG und die Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung 852/2004 – sparen Sie automatisch 25 %.
Statt 57,60 Euro zahlen Sie nur 46,08 Euro für das Kombi-Paket für Lebensmittelbetriebe.

Zur Folgebelehrung nach § 43 IfSG
Zur Hygieneschulung nach EU-VO 852/2004 – alle Branchen im Überblick
Zur Kombi-Schulung für Lebensmittelbetriebe (Folgebelehrung + Hygieneschulung)

Wer in einem Lebensmittelbetrieb, in der Kita oder Pflegeeinrichtung arbeitet, muss gesetzlich über Infektionsschutz und Hygienevorschriften belehrt bzw. geschult sein. Diese Belehrung (§ 43 IfSG) und regelmäßige Hygieneschulungen (z. B. nach EU-VO 852/2004) sind keine freiwillige Maßnahme, sondern Pflicht.

Arbeiten Personen ohne die erforderliche Belehrung oder Schulung, kann das ernste Folgen haben:

  • Bußgelder: Bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt drohen empfindliche Strafen – sowohl für den Betrieb als auch für die verantwortlichen Personen. Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder im vierstelligen Bereich verhängt werden.
  • Betriebsrechtliche Folgen: Bei wiederholten Verstößen kann das Gesundheitsamt Auflagen erteilen oder im Extremfall den Betrieb vorübergehend schließen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Kommt es durch mangelnde Hygiene zu Erkrankungen oder gar Ausbrüchen, können Tatbestände wie fahrlässige Körperverletzung relevant werden.
  • Image- und Vertrauensverlust: Schon eine kleine Hygienepanne kann das Vertrauen von Gästen, Eltern oder Pflegekunden dauerhaft beschädigen.

Kurz gesagt: Die vorgeschriebenen Schulungen schützen nicht nur vor Bußgeldern, sondern auch vor Risiken für Gesundheit, Ruf und Existenz.
Darum gilt: Schulung rechtzeitig durchführen, Inhalte im Betrieb umsetzen – und alles dokumentieren

Die Belehrung nach § 34 IfSG ist eine gesetzlich vorgeschriebene Hygieneschulung für alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern arbeiten oder regelmäßig Kontakt zu ihnen haben.
Dazu gehören unter anderem:

  • Erzieher*innen
  • pädagogisches Personal
  • Hausmeister*innen
  • Mitarbeitende im Sekretariat
  • Küchen- und Reinigungskräfte
  • Praktikant*innen, FSJ
  • Ehrenamtliche

Die Schulung vermittelt:

  • welche Infektionskrankheiten meldepflichtig sind,
  • welche Betretungs- und Tätigkeitsverbote gelten,
  • wie Eltern, Einrichtung und Gesundheitsamt miteinander kommunizieren,
  • wie Infektionsketten frühzeitig erkannt und unterbrochen werden.

Sie ist verpflichtend vor Beginn der Tätigkeit und muss anschließend alle zwei Jahre wiederholt werden.

Zur Schulung nach § 34 IfSG (3)

Die Schulung nach § 35 IfSG ist eine verpflichtende Hygieneschulung für alle Personen, die in der Altenpflege, in Pflegeeinrichtungen oder in ambulanten Pflegediensten arbeiten.
Sie wurde im Zuge der Corona-Pandemie bundesweit eingeführt, um besonders gefährdete ältere Menschen besser vor Infektionen zu schützen.

Diese Schulung vermittelt:

  • Basishygiene und Händehygiene nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
  • Übertragungswege von Infektionskrankheiten (z. B. Influenza, Norovirus, Krätze, MRE)
  • Schutzmaßnahmen im Pflegealltag
  • Schutzkleidung und Personalhygiene
  • Reinigung, Wäsche- und Flächendesinfektion
  • Prävention von Ausbrüchen in Pflegeeinrichtungen

Sie richtet sich an:

  • Pflegefachkräfte und Pflegeassistent*innen
  • Mitarbeitende in stationären Pflegeeinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste
  • Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI
  • Praktikant*innen, FSJ, Hauswirtschaft & Service

Einige Inhalte überschneiden sich mit der Folgebelehrung und der Lebensmittelhygieneschulung – jedoch liegt der Schwerpunkt hier ganz klar auf dem Schutz älterer, besonders empfindlicher Menschen.

Zur Hygieneschulung nach § 35 IfSG (4)

Ja, bei uns können Sie bares Geld sparen!
Wenn Sie mehrere Pflichtschulungen kombinieren, profitieren Sie automatisch von attraktiven Preisvorteilen, ganz ohne zusätzlichen Gutschein oder Rabattcode.

Wir bieten zwei Kombi-Pakete an, die speziell auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche abgestimmt sind:

  1. Kombi-Angebot für Lebensmittelbetriebe
    Ideal für Gastronomie, Bäckerei, Fleischerei, Catering, Foodtrucks und alle, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
    Dieses Paket kombiniert zwei gesetzlich vorgeschriebene Schulungen:
  • die Folgebelehrung nach § 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – alle zwei Jahre erforderlich
  • die Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel XII – jährlich erforderlich

Beim gleichzeitigen Kauf beider Schulungen erhalten Sie automatisch 20 % Rabatt.
Statt 57,60 € zahlen Sie nur 46,08 € für das Kombi-Paket.

Zur Kombischulung für Lebensmittelbetriebe

  1. Kombi-Angebot für Kitas, Krippen, Schulen und Heime
    Dieses Paket richtet sich an Erzieherinnen, pädagogische Fachkräfte, Küchenmitarbeitende, Hauswirtschaftskräfte und Leitungspersonal in Kitas, Schulen und Heimen.
    Es enthält gleich drei Pflichtschulungen:
  • die Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG (alle zwei Jahre erforderlich)
  • die Hygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, speziell angepasst für Kitas und Krippen und Tagespflege – jährlich erforderlich
  • die Schulung nach § 34 IfSG über meldepflichtige Krankheiten (vor Tätigkeitsbeginn und anschließend alle zwei Jahre erforderlich)

Der reguläre Gesamtpreis liegt bei 97,85 €.
Im Kombi-Paket zahlen Sie nur 64,31 €. Sie sparen also rund ein Drittel des Gesamtpreises.

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Beide Pakete erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen. Sie erhalten für jede Schulung ein separates Zertifikat – direkt nach Abschluss der jeweiligen Online-Schulung.

Ja. Auf unserer Homepage finden Sie im Service- und Hilfe-Bereich die Kategorie Downloads.
Dort stehen Ihnen – passend zu den jeweiligen Schulungen – viele hilfreiche Merkblätter und Dokumentationsvorlagen zur Verfügung.

Diese Unterlagen sind nicht nur zur eigenen Orientierung gedacht, sondern werden auch von der Lebensmittelaufsicht häufig bei Kontrollen verlangt.
Sie finden dort zum Beispiel Vorlagen für:

  • Temperatur- und Kühlkontrollen
  • Wareneingangsdokumentation
  • Schädlingskontrolle und Reinigungsnachweise
  • Personalhygiene und Reinigungspläne

Viele Merkblätter sind zusätzlich in verschiedenen Sprachen verfügbar.
So können Sie das Wissen aus der Schulung direkt im Alltag anwenden und die gesetzlichen Anforderungen sicher erfüllen.

→ Zu den Downloads und Dokumentationsvorlagen

Wer in einem Lebensmittelbetrieb, in der Kita oder Pflegeeinrichtung arbeitet, muss gesetzlich über Infektionsschutz und Hygienevorschriften belehrt bzw. geschult sein. Diese Belehrung (§ 43 IfSG) und regelmäßige Hygieneschulungen (z. B. nach EU-VO 852/2004) sind keine freiwillige Maßnahme, sondern Pflicht.

Arbeiten Personen ohne die erforderliche Belehrung oder Schulung, kann das ernste Folgen haben:

  • Bußgelder: Bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt drohen empfindliche Strafen – sowohl für den Betrieb als auch für die verantwortlichen Personen. Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder im vierstelligen Bereich verhängt werden.
  • Betriebsrechtliche Folgen: Bei wiederholten Verstößen kann das Gesundheitsamt Auflagen erteilen oder im Extremfall den Betrieb vorübergehend schließen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Kommt es durch mangelnde Hygiene zu Erkrankungen oder gar Ausbrüchen, können Tatbestände wie fahrlässige Körperverletzung relevant werden.
  • Image- und Vertrauensverlust: Schon eine kleine Hygienepanne kann das Vertrauen von Gästen, Eltern oder Pflegekunden dauerhaft beschädigen.

Kurz gesagt: Die vorgeschriebenen Schulungen schützen nicht nur vor Bußgeldern, sondern auch vor Risiken für Gesundheit, Ruf und Existenz.
Darum gilt: Schulung rechtzeitig durchführen, Inhalte im Betrieb umsetzen – und alles dokumentieren.

Zertifikat

Schauen Sie bitte zuerst in Ihren E-Mails nach – Sie haben Ihr Zertifikat nach Abschluss der Schulung automatisch als PDF-Datei per E-Mail von uns erhalten.
Auch wenn Sie es nicht abgespeichert haben, finden Sie es in der Regel noch in Ihrem Posteingang oder im Spam-Ordner.

Sollte die E-Mail nicht mehr auffindbar sein, schicken wir Ihnen das Zertifikat selbstverständlich erneut zu – sofern Sie die Schulung bei uns absolviert haben.
Bitte beachten Sie, dass wir keinen Zugriff auf Zertifikate anderer Schulungsanbieter haben.

Damit wir Ihr Zertifikat im System finden, benötigen wir einige Angaben zur Zuordnung:

  • den Namen des Auftraggebers, über den die Schulung gebucht wurde,
  • oder die Rechnungs- bzw. Bestellnummer,
  • alternativ die Rechnungsadresse, falls Sie keine Nummer mehr vorliegen haben.

Senden Sie uns diese Informationen einfach über das Kontaktformular oder per E-Mail an kontakt@hygiene-alles-klar.de

Nein. Für den Arbeitsplatz reicht eine Kopie Ihrer Schulungsbescheinigung völlig aus.

Am Arbeitsplatz muss immer ein Nachweis über die absolvierte Hygieneschulung vorliegen, denn die Lebensmittelkontrolleure kommen oft unangekündigt und möchten dann die Unterlagen sofort einsehen.
Eine gut lesbare Kopie genügt dafür vollständig.

Das Original sollten Sie immer zu Hause bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren – also an einem sicheren Ort, an dem es nicht verloren geht oder versehentlich entsorgt wird.

Wichtig ist nur:
Am Arbeitsplatz muss zu jeder Zeit erkennbar sein, dass Sie die erforderliche Schulung absolviert haben.

Nach Abschluss der Schulung können Sie Ihr Zertifikat direkt online anfordern.
Unterhalb des Schulungsfilms finden Sie das Formular zur Zertifikatsanforderung.
Tragen Sie dort bitte Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre E-Mail-Adresse ein. Achten Sie dabei auf die korrekte Schreibweise, da diese Angaben automatisch auf Ihr Zertifikat übernommen werden.

Sobald Sie das Formular absenden, erhalten Sie Ihr Zertifikat sofort per E-Mail als PDF-Datei.
Wenn Sie die Schulung über Ihren Arbeitgeber absolviert haben, wird gleichzeitig eine Kopie automatisch an den Arbeitgeber gesendet.

Ihr Zertifikat steht Ihnen damit direkt nach Abschluss der Schulung zur Verfügung – ohne Wartezeit oder separate Freischaltung.
Sie können es anschließend abspeichern, ausdrucken oder digital weiterleiten.

💡 Tipp:
Prüfen Sie nach Erhalt bitte auch Ihren Spam-Ordner, falls die E-Mail mit dem Zertifikat dort gelandet ist.

Ja. Unsere Schulungen entsprechen den Anforderungen deutscher Gesundheitsämter und der Lebensmittelaufsicht.
Das Zertifikat wird bundesweit anerkannt.

Weil es in der Regel Ihrem Arbeitgeber oder den Behörden in Deutschland vorgelegt wird.
Ein Zertifikat auf Deutsch ist rechtlich verbindlich und klar nachvollziehbar.

Nein.
Aufgrund rechtlicher Vorgaben ist eine Buchung nur mit einer deutschen Postleitzahl möglich.
Schulungen aus dem Ausland sind aktuell leider ausgeschlossen.

Das kann passieren. Senden Sie uns einfach eine kurze Nachricht mit den richtigen Daten an unsere Mailadresse oder über das Kontaktformular – wir stellen das Zertifikat umgehend neu aus.

Unsere Schulungen sind so aufgebaut, dass Ihre Daten automatisch übernommen werden.
Falls doch ein Fehler passiert: Kontaktieren Sie uns, wir helfen schnell und unkompliziert weiter

Sie müssen Ihr Zertifikat nicht selbst herunterladen – Sie erhalten es automatisch per E-Mail als PDF-Datei, sobald Sie das Formular unterhalb des Schulungsfilms ausgefüllt und abgeschickt haben.

Bitte prüfen Sie zunächst Ihren E-Mail-Posteingang und auch den Spam-Ordner – manchmal landet die E-Mail dort.

Wenn Sie die Nachricht trotzdem nicht finden oder die Datei sich nicht öffnen lässt, kontaktieren Sie uns einfach:
➡️ über das Kontaktformular auf unserer Homepage oder
➡️ über den WhatsApp-Button (unten rechts auf der Seite).

Wir senden Ihnen Ihr Zertifikat dann schnell und unkompliziert erneut per E-Mail zu.

Die Gültigkeit hängt von der Schulungsart ab – z. B. zwei Jahre bei der Folgebelehrung nach § 43 IfSG, jährlich bei der Hygieneschulung nach EU 852/2004.

Ja, alle Zertifikate von Hygiene – alles klar?! entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (§ §§34,35, §§42/43 IfSG,EU-VO 852/2004 und LMHV §4) und werden bundesweit anerkannt – von Gesundheitsämtern, Lebensmittelkontrolleuren und Arbeitgebern.

Ja. Wenn Sie die Schulung über Ihren Arbeitgeber absolvieren, erhält dieser automatisch eine Kopie Ihres Zertifikats per E-Mail.
Sie selbst bekommen ebenfalls das Zertifikat als PDF-Datei per E-Mail zugesandt.

Es kann vorkommen, dass Sie das Zertifikat zweimal erhalten – das ist völlig normal.
Das passiert, wenn kein Arbeitgeber beteiligt ist und Sie die Schulung privat für sich selbst gebucht haben.
In diesem Fall sendet das System das Zertifikat an beide E-Mail-Adressen:
an die, die Sie bei der Buchung angegeben haben,
und an die, die Sie bei der Zertifikatsanforderung eingetragen haben.
Wenn dort dieselbe E-Mail-Adresse verwendet wurde, wird das Zertifikat zweimal an dieselbe Adresse geschickt.

Sie können eines der beiden Zertifikate einfach löschen und das andere als Sicherung in Ihren Unterlagen behalten.

Das kann vorkommen und ist völlig normal.
Wenn Sie die Schulung privat für sich selbst gebucht haben, also ohne Arbeitgeber, sendet das System das Zertifikat automatisch an zwei E-Mail-Adressen:
an die, die Sie bei der Buchung angegeben haben,
und an die, die Sie bei der Zertifikatsanforderung eingetragen haben.

Wenn Sie dabei dieselbe E-Mail-Adresse verwendet haben, wird das Zertifikat zweimal an dieselbe Adresse verschickt.
Sie können eines der beiden einfach löschen und das andere als Sicherung in Ihren Unterlagen behalten.

Wenn Sie die Schulung über Ihren Arbeitgeber absolviert haben, bekommt dieser zusätzlich automatisch eine Kopie des Zertifikats per E-Mail.

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Rechtliches & Datenschutz

Ja. Der Schutz Ihrer Daten hat für uns höchste Priorität.
Alle personenbezogenen Daten werden gemäß der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben.

Die Schulungsplattform ist SSL-verschlüsselt und läuft auf deutschen Servern.
Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Nein. Ihre Schulungsteilnahme und – sofern Sie das “Quiz” absolvieren – Ihre Ergebnisse sind nicht öffentlich einsehbar.

Die Angaben dienen nur zur Erstellung Ihres persönlichen Zertifikats und werden datenschutzkonform verarbeitet.

Bei digitalen Schulungen gelten besondere gesetzliche Regelungen.
Nach § 356 Absatz 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht, sobald Sie eine digitale Leistung – wie eine Online-Schulung – erwerben.

Da der Schulungsfilm digital bereitgestellt wird und nach der Buchung individuell für Sie freigeschaltet wird, ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
Mit dem Kauf der Schulung erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt und verzichten auf Ihr gesetzliches Widerrufsrecht.

So können Sie Ihre Schulung ohne Verzögerung nutzen und flexibel starten, sobald sie freigeschaltet ist.

Ihre Daten werden nur solange gespeichert, wie es zur gesetzlichen Dokumentationspflicht oder zur Ausstellung von Ersatz-Zertifikaten notwendig ist.

Danach werden sie gelöscht bzw. archiviert.

Sie können jederzeit eine Auskunft oder Löschung Ihrer Daten anfordern.
➡️ Zum Kontaktformular

Nein. Da das Zertifikat personenbezogen und rechtlich relevant ist, benötigen wir für die Ausstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum.

Ohne diese Angaben ist eine Teilnahme leider nicht möglich.

Hilfe & Support

Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Posteingang und Spam-Ordner.
Nach der Buchung erhalten Sie automatisch eine Buchungsbestätigung mit Rechnung per E-Mail. Diese E-Mail enthält keine separaten Links zur Schulung, da Sie sich einfach direkt über unsere Homepage einloggen können.

Ihr Benutzername ist immer Ihre E-Mail-Adresse, das Passwort haben Sie während der Buchung selbst festgelegt.
Melden Sie sich oben auf der Homepage unter „Login“ an.
Nach dem Einloggen finden Sie an derselben Stelle den Bereich „Meine Schulungen“ – dort sind alle Ihre gebuchten und freigeschalteten Schulungen hinterlegt.

Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, klicken Sie im Login-Bereich einfach auf „Passwort vergessen“ und legen ein neues fest.
So können Sie jederzeit wieder auf Ihre Schulungen zugreifen.

Wenn Sie trotz allem nicht weiterkommen, schreiben Sie uns bitte über das Kontaktformular oder per E-Mail an kontakt@hygiene-alles-klar.de

Oft hilft es, den Browser neu zu starten oder einen anderen Browser (z. B. Chrome oder Firefox) zu verwenden.
Auch eine stabile Internetverbindung ist wichtig.

Wenn das nicht hilft:
➡️ Melden Sie sich gern über unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns per WhatsApp –Hotline wir helfen schnell weiter.

Ja, natürlich. Aber nur, wenn Sie die Schulung bei uns gemacht haben. Wir sind mit anderen Schulungsstellen vernetzt.

Schicken Sie uns einfach eine Nachricht mit Ihrem Namen und Ihrer Buchungs-E-Mail an:
📧 kontakt@hygiene-alles-klar.de
Wir senden Ihnen eine Kopie Ihres Zertifikats so schnell wie möglich online zu.

Das kann mal passieren – kein Problem!

Bitte schreiben Sie uns die korrekten Daten per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Wir korrigieren Ihr Zertifikat umgehend und schicken es erneut zu.

Am besten über unser Kontaktformular oder per E-Mail an
📧 kontakt@hygiene-alles-klar.de

Für besonders schnelle Hilfe können Sie auch unsere WhatsApp-Hotline nutzen.

In der Regel antworten wir werktags innerhalb weniger Stunden, oft sogar schneller.

Gerade bei dringenden Anliegen wie Zugang oder Zertifikat priorisieren wir Ihre Anfrage – versprochen!

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