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Gesetzliche Vorgaben

Gesundheitspass – was ist das und wer braucht ihn?

Menschen, die bei ihrer Arbeit mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu tun haben, brauchen vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung darüber, dass sie im sicheren Umgang mit Lebensmitteln geschult worden sind. Offiziell heißt diese Bescheinigung „Belehrung für Lebensmittelpersonal nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“.

Umgangssprachlich wird dieses Dokument aber auch als Gesundheitspass, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsausweis, Gesundheitsschein, Frikadellenschein oder rote Karte bezeichnet.

Gesundheitspass – auf einen Blick

Was ist der Gesundheitspass?

Wer mit Lebensmitteln arbeitet, muss einen sicheren, hygienischen Umgang mit Lebensmitteln nachweisen. Diesen Nachweis, die sogenannte Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG), erteilt nur das Gesundheitsamt. Frühere Bezeichnungen für einen solchen Nachweis sind „Gesundheitspass“ oder „Gesundheitszeugnis„. Diese Bescheinigung hat heute aber nichts mit einer ärztlichen Untersuchung zu tun; es handelt sich um eine 20 – 40 minütige Belehrung, die Erstbelehrung.

 

Wer braucht einen Gesundheitspass?

Der Gesetzgeber schreibt die Erstbelehrung für alle Personen vor, die bei der Herstellung, Behandlung oder dem Inverkehrbringen mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommen. Das sind etwa Mitarbeitende in der Gastronomie oder der Lebensmittelindustrie, aber auch Küchenpersonal in Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kitas und Seniorenheimen.

Nicht unbedingt notwendig ist der Gesundheitspass für Menschen, die die Lebensmittel nur ausgeben. Servicepersonal ohne Zugang zur Küche braucht also nicht den Nachweis vom Gesundheitsamt, ebenso Erzieher*innen oder Pflegepersonal, wenn diese die Speisen lediglich verteilen. Verarbeiten sie aber Speisen, brauchen sie den Gesundheitspass. Denken Sie auch an Back-Aktionen mit den Kindern oder Bewohnern etc.

 

Wo bekomme ich den Gesundheitspass?

Die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Gesundheitspass erfolgt in der Regel durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragen Arzt. Hierbei handelt es sich um eine Informationsveranstaltung. Im Anschluss an die Schulung und einer Prüfung wird das Dokument ausgestellt.

 

Wie lange ist der Gesundheitspass gültig?

Grundsätzlich ist die Gültigkeit bei einem Gesundheitspass nicht begrenzt, Sie müssen ihn also nicht verlängern. Allerdings sind Arbeitgeber dafür verantwortlich ihre Mitarbeitenden regelmäßig entsprechend schulen zu lassen, das geht mit der Folgebelehrung, die Sie auch hier bei uns absolvieren können. Alle zwei Jahre müssen Menschen im Lebensmittel-Sektor erneut belehrt werden.

Hinweis: Egal wie alt ihr Gesundheitspass auch ist – werfen Sie nie dieses Dokument weg. Die Lebensmittelaufsicht will die Erstbelehrung/Gesundheitszeugnis immer sehen.

Was sind leicht verderbliche Lebensmittel?

  • Fleisch
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr
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Folgebelehrung nach § 43 IfSG

Wir lehren den hygienischen und sicheren Umgang mit Lebensmitteln. Denn Lebensmittel-Hygienestandards schützen Personal und Kund*innen beim Umgang mit den verderblichen Waren.

Wenn Sie mit diesen Lebensmitteln zu tun haben, sie herstellen, verarbeiten oder in Umlauf bringen, dann brauchen Sie den Gesundheitspass, also die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Denken Sie daran, dass Sie das Wissen auf dem Gesundheitspass alle 2 Jahre auffrischen müssen. Die Folgebelehrung können Sie online bei uns absolvieren.

Wo können Sie den Gesundheitspass beantragen?

Wer mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitet, der muss den Gesundheitspass haben, muss sich also vom Gesundheitsamt gemäß dem Infektionsschutzgesetz belehren lassen. Entweder in dem Gesundheitsamt in Ihrer Stadt oder Landkreis oder auch online. Dabei ist es wichtig, dass Sie die Erstbelehrung bereits vor Dienstantritt  absolvieren. Die Erstbelehrung muss allerdings zeitnah zu Ihrem Arbeitsantritt erfolgen und darf nicht älter sein als drei Monate. Ansonsten erlischt die Gültigkeit.

Die Bescheinigung legen Sie dann dem Arbeitgeber vor. Ziehen Sie sich aber bitte für Ihre Unterlagen eine Kopie.

Fehlt das entsprechende Dokument oder ist dieses zu alt, darf keine Beschäftigung erfolgen.

Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um einen Termin zu kümmern. Bei vielen Behörden können Sie den Gesundheitspass bereits online beantragen bzw. einen Termin für die Erstbelehrung vereinbaren.

 

Das müssen Sie einplanen, wenn Sie den Gesundheitspass beantragen

Für die Erstbelehrungen gemäß § 43 IfSG, also das Ausstellen von Gesundheitspass oder Gesundheitszeugnis, das Gesundheitsamt zuständig. Die Gesundheitsämter veranstalten regelmäßig Gruppenbelehrungen und dafür vergeben sie Termine. Eine Schulung in Präsenz dauert etwa 1,5 bis 2 Stunden.
Die Online Schulung können Sie grundsätzlich in allen Gesundheitsämtern in Deutschland durchführen. Inhaltlich gibt es keine Unterschiede. Allerdings können die technischen Voraussetzungen oder Terminvergaben unterschiedlich sein.

Die Belehrung und der ausgestellte Gesundheitspass kosten etwa 20 bis 35 Euro. Meistens muss die Gebühr der Präzenz-Veranstaltung direkt vor Ort gezahlt werden. Leider müssen die Teilnehmer den Betrag selbst bezahlen, denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Belehrung zu übernehmen.

 

Erstbelehrung und Folgebelehrung

Immerhin sind die Kosten für den Gesundheitspass eine einmalige Investition, denn der Gesetzgeber beschränkt die Gültigkeit nicht. Haben Sie diese Belehrung beim Gesundheitsamt einmal gemacht, reicht das aus, sie müssen Ihr Zertifikat nicht verlängern.

Allerdings sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle zwei Jahre eine erneute Belehrung ihrer Mitarbeitenden vorzunehmen und diese auch zu dokumentieren. Diese Folgebelehrung können Sie online bei uns buchen.

 

Form der Dokumentation

Die Dokumentation der Belehrungen oder Folgebelehrung ist nicht einheitlich vorgeschrieben. Vor der Digitalisierung habe viele Gesundheitsämter die Erstbelehrung in einem kleinen Heftchen vorgenommen, manche einfach nur auf einen DIN A4 Papier. Durch die Digitalisierung fällt die Dokumentation in einem Heft weg.
Alle Arten der Dokumentation sind zulässig.

 

Ist die „Folgebelehrung“ von Hygiene- alles klar?! bundesweit gültig?

Die Folgebelehrung oder auch Auffrischung der Erstbelehrung von Hygiene- alles ?! hat bundesweit Gültigkeit.

 

 

Gesundheitspass: Woher kommt die Bezeichnung?

Früher wurde der Umgang mit Lebensmitteln durch das Bundesseuchengesetz geregelt. Wer in der Gastronomie oder andernorts mit Lebensmitteln arbeiten wollte, benötigte ein sogenanntes Gesundheitszeugnis, Gesundheitspass, Rote Karte oder auch Frikadellenschein genannt.

Dieses Gesundheitszeugnis war die Bescheinigung einer amtsmedizinischen Untersuchung. Es wurde bestätigt, dass aus medizinischer Sicht aktuell keine Gründe vorlagen, die gegen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich sprachen.

2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft und ersetzte das bis dahin bestehende Bundesseuchengesetz. Damit gab es  auch kein Gesundheitszeugnis mehr.

 

Infektionsschutzgesetz löst Bundesseuchengesetz ab

Allerdings definiert der Gesetzgeber weiterhin besondere Voraussetzungen für die Arbeit mit Lebensmitteln. Heute brauchen Menschen, die mit Lebensmitteln arbeiten, eine Bescheinigung darüber, dass sie sich mit dem sicheren Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt haben: Die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die alten Bezeichnungen Gesundheitszeugnis und Gesundheitspass sind aber umgangssprachlich immer noch im Gebrauch. Sie sind ja auch viel eingängiger als die sperrige Paragrafen-Bezeichnung.

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Folgebelehrung online

Alle 2 Jahre müssen Sie eine Belehrung für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln nachweisen. Für diese Folgebelehrung müssen Sie aber nicht zum Gesundheitsamt, sie können diese Schulung ganz bequem online bei uns buchen und sich das Zertifikat ganz einfach herunterladen. Dieses Zertifikat ist bundesweit gültig.

Gut zu wissen:

Wenn Sie das Gesundheitszeugnis gemäß dem früheren Bundesseuchengesetz besitzen, die Bescheinigung also vor 2001 gemacht haben, dann gilt diese auch weiterhin. Trotzdem müssen Sie, wie alle anderen auch, die Folgebelehrung alle 2 Jahre absolvieren. Auch wenn Ihre letzte Tätigkeit im Lebensmittelbereich jahrelang her ist, reicht eine Auffrischung bei uns aus.

Noch können Sie den Gesundheitspass nicht bei uns beantragen, aber die Folgebelehrung können Sie online absolvieren – flexibel, einfach und schnell. Dafür müssen Sie nicht zum Gesundheitsamt, können die Schulungsinhalte einfach online ansehen und sich anschließend Ihr Zertifikat herunterladen – deutschlandweit gültig!

Falls Sie Fragen zum Gesundheitspass, zur Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder zur Folgebelehrung haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

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