Der Begriff „Frikadellenschein“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – also für die sogenannte Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Die Bezeichnung stammt aus dem Alltag, insbesondere im Gastronomiebereich, wo Mitarbeitende ohne diesen Nachweis keine Frikadellen oder andere Lebensmittel zubereiten oder verkaufen durften.
Was ist damit wirklich gemeint?
Wer im Lebensmittelbereich arbeitet (z. B. in Küche, Imbiss, Bäckerei, Metzgerei, Catering, Schulmensa), benötigt:
- eine Belehrung nach § 43 IfSG
- durch das Gesundheitsamt oder einen bevollmächtigten Arzt
- mit Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung
- vor Beginn der Tätigkeit
Die Bescheinigung gilt unbegrenzt, wenn die Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten aufgenommen wird. Danach ist nur alle 2 Jahre eine Folgebelehrung notwendig.
Tipp: Auch wenn „Frikadellenschein“ geläufig ist, verwenden Sie im Schriftverkehr und bei der Schulungsdokumentation den offiziellen Begriff „Bescheinigung nach § 43 IfSG“. Das schafft Klarheit – auch bei Kontrollen.
Weitere umgangssprachliche Begriffe:
- Hygienezeugnis
- Gesundheitszeugnis
- Rote Karte
Alle meinen dasselbe – die Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz – sind aber nicht amtlich korrekt.
- Erst- und Folgebelehrung
- Tätigkeitsverbote/Belehrungspflichten/Grauzonen
- Schulungspflichten für Personen im Lebensmittelbereich
- Blogbeitrag: Gesundheitspass