Gesundheitszeugnis online
mehrsprachige Schulungen
Gesundheitszeugnis online – Pflichtschulungen einfach und schnell absolvieren
Ob Bäckerei, Restaurant, Lebensmittelbetrieb oder Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten und Altenheim)– höchste Hygienestandards garantieren nicht nur die Gesundheit Ihrer Kunden/zu Betreuenden, sondern auch Ihres Personals.
Die eigenen Mitarbeiter*innen bezüglich des Themas Hygiene zu schulen, dient aber auch Ihrer Betriebssicherheit und der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und wird mit einem entsprechenden Zertifikat dokumentiert.
Unser Schulungsangebot
- Schulung 1: Infektionsschutzgesetz §§42/43 (Folgebelehrung)
- Schulung 2: Lebensmittelhygiene-Schulung/Gastronomie (§4 LMHV)
- Schulung 3: Infektionsschutzgesetz §§34/35 KiTa, Schulen, etc.
- Schulung 4: Hygieneschulung Alten- und Pflegeheim
- Schulung 5: Hygieneschulung “Pflege im häuslichen Umfeld” & Alltagsbegleiter*in
Ihre Vorteile
- Jederzeit von überall auf jedem Endgerät abrufbar
- Spannende und lehrreiche Praxisbeispiele
- Keine Sprachbarrieren: Schulungsvideos werden mit Untertiteln in diversen Sprachen angeboten
- Schnell und digital gültiges Zertifikat erhalten
- Zertifikat als Qualifikationsnachweis für ihren neuen oder bestehenden Arbeitsplatz nutzen
“Der einzige nützliche Teil der Arzneikunst ist die Hygiene.
Die Hygiene ist allerdings weniger eine Wissenschaft als eine Tugend.”
Jean-Jacques Rousseau
Gesundheitszeugnis online erhalten bei hygiene-alles-klar.de
Gesundheitszeugnis
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Dokument was heute oft noch als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet wird, wurde 2001 durch die sogenannte „Belehrungsbescheinigung“ abgelöst.
Um beispielsweise einer Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelbranche aufzunehmen, muss vor erstmaliger Aufnahme eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Erstbelehrung) vorgelegt werden. Diese Bescheinigung darf nicht älter sein als 3 Monate. Während die Belehrung früher jährlich wiederholt werden musste, ist dies mittlerweile nur noch alle zwei Jahre der Fall und kann durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin durchgeführt werden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
Sollten Ihre Mitarbeiter*innen noch vereinzelt über Gesundheitszeugnisse verfügen, die bis 2001 ausgestellt wurden, sind diese zwar noch gültig – dennoch ist auch hier eine Folgebelehrung alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber/in notwendig.
Mit meinem langjährigen Fachwissen und meiner Expertise als Gesundheitsinspektorin nehme ich Ihnen diese Verpflichtung ab und sorge dafür, dass Ihre Mitarbeiter*innen keine Präsenzschulungen auf sich nehmen müssen, sondern Ihr Hygienezertifikat bequem von Zuhause aus erhalten können. Dies spart nicht nur Zeit, sondern nimmt Ihnen gleichzeitig diese Organisationsarbeit ab. Selbstverständlich sind die Schulbescheinigungen nach absolvierter Online-Schulung gleich nach Absendung der Kontaktinformationen in Form eines Formulares verfügbar!
Voraussetzungen für eine
Folgebelehrung
Folgebelehrung
Um eine Folgebelehrung zu erhalten, muss zuerst eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgt sein. Alle 2 Jahre haben Sie die Verpflichtung zur Folgebelehrung.
Übersicht Schulungsangebote
Ihr Personal qualifiziert zu schulen muss kein Kraftakt sein! Lassen Sie Ihre Mitarbeiter*innen die nötigen Schulungen zum Beispiel einfach bequem von Zuhause durchführen und kommen Sie so Ihren Belehrungs-/Schulungspflichten mit Leichtigkeit und professionell nach:
Wie bereits oben ausführlich beschrieben erwartet Sie hier die praxisbezogene alle 2 Jahre geforderte Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in Kombination mit der Schulung nach der Lebensmittelhygiene Verordnung. Das heißt, die Schulung 2 (§4 LMHV) ist in der Schulung 1 (Folgebelehrung) mit inbegriffen.
Die Schulung 1 sowie 2 wird mit Untertiteln in folgenden Sprachen angeboten:
– Deutsch
– Englisch
– Rumänisch
– Russisch
– Polnisch
– Arabisch
Hier schlagen Sie gleich zwei Fliegen mit einer Klappe, denn das erste Schulungsvideo deckt bereits beide Themen ab! In diesem Fall handelt es sich im Detail um eine Folgebelehrung nach §43 IfSG, welche mit der Schulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung kombiniert wird. Das heißt hier in der Schulung 2 (§4 LMHV) ist die Schulung 1 (Folgebelehrung) bereits mit inbegriffen.
Die Folgebelehrung/Lebensmittelhygiene Schulung wird mit Untertiteln in folgenden Sprachen angeboten:
– Deutsch
– Englisch
– Rumänisch
– Russisch
– Polnisch
– Arabisch
Das Infektionsschutzgesetz hat zum Leitsatz “Prävention durch Information und Aufklärung” und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten.
Dies spiegelt sich sehr in den Forderungen der §§ 34/35 IfSG wieder. Hier geht es um die gesundheitlichen Anforderungen, Mitwirkungspflichten und Verbote für Eltern/Sorgeberechtige sowie der Mitarbeiter*innen in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heime, Ferienlager). Im Abstand von 2 Jahren hat der Arbeitgeber/Dienstherr die Pflicht alle Personen, die eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Ausicht -oder sonstige regelmäßige Tätigkeit ausüben oder Kontakt mit den dort Betreuten haben, entsprechend zu belehren und dies zu dokumentieren.
Neben der erforderlichen praxisorientierten Schulung erhalten Sie zusätzlich wertvolle Informationen im Umgang mit der Hand-Fuß-Mundkrankheit, dem Norovirus, von Kopfläusen und der Krätze/Skabies.
Bei dieser Schulung geht es speziell um eine Auffrischung des Basiswissens und der Weiterbildung für Fachkräfte in Alten- und Pflegeheimen.
Die Hygieneschulung für Mitarbeiter*innen im Alten-und Pflegebereich wird mit Untertiteln in folgenden Sprachen angeboten:
– Russisch
– Polnisch
Diese Hygieneschulung ist für Personen, die als Alltagsbegleiter*innen tätig sind oder Angehörige die Ihre Lieben im häuslichen Umfeld pflegen und mit dieser Schulung im Bereich Hygiene auf Nummer Sicher gehen wollen.
Die Hygieneschulung Alltagsbegleiter*in & Pflege im häuslichen Umfeld wird mit Untertiteln in folgenden Sprachen angeboten:
– Russisch
– Polnisch
Unser Hygiene Blog: Aktuelle Artikel rund um das Thema Hygiene
Gesundheitszeugnis online – FAQ
Zur Begriffsklärung: Bis zum Jahr 2001 wurde das Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) von den Gesundheitsämtern ausgestellt, umgangssprachlich jedoch auch häufig als Gesundheits- oder Hygienezeugnis bekannt.
Seit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Begrifflichkeiten wie folgt definiert: Die Erstbelehrung obliegt dem Gesundheitsamt. Die Belehrung, die der Arbeitgeber alle 2 Jahre durchzuführen hat, ist die sogenannte Folgebelehrung.
Personen, die gewerbsmäßig leichtverderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen oder auch direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (Töpfe, Geschirr, Besteck) in Berührung kommen, – oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung (Kindergarten und Altenheim) tätig sind, benötigen ein Hygienezeugnis bzw. eine Belehrung/Folgebelehrung.
Sie sind sich immer noch unsicher? Dann nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.
Kundenstimmen

Bärbel Oltmann
Mein Name ist Bärbel Oltmann und bin Ihre Expertin und Ansprechpartnerin, wenn es rund um das Thema Hygiene geht.
Seit über 30 Jahren darf ich im Bereich Gesundheit, Hygiene und Prävention auf vielfacher Weise arbeiten.