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Erstbelehrung

Die Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung für Personen, die erstmalig:

  • mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z.B. durch Zubereitung, Verkauf, Verteilung)
  • oder in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Pflegeheimen, Schulen oder Einrichtungen der Tagespflege tätig sind.

Ziel der Belehrung ist es, die Beschäftigten über den Umgang mit infektiösen Krankheiten, Tätigkeitsverbote und über ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu informieren.

Wer benötigt eine Erstbelehrung?

  • (Spül)-Küchen- und Reinigungspersonal
  • Tagesmütter und Erzieher*innen
  • Pflegekräfte, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Verkaufspersonal in Bäckereien, Fleischereien, Imbissen
  • Servicekräfte in Gastronomie und Catering
  • Saison- und Aushilfskräfte im Lebensmittelbereich

 

Wie läuft die Belehrung ab?

  • Die Erstbelehrung wird ausschließlich durch das zuständige Gesundheitsamt oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragtem Arzt (Beauftragung vorlegen lassen).
  • Sie dauert in der Regel 20-40 Minuten und erfolgt mündlich mit schriftlicher Bestätigung sowie im online-Bereich mit Wissensabfragen.
  • Teilnehmende müssen schriftlich versichern, nicht an bestimmten meldepflichtigen Krankheiten zu leiden (z.B. Salmonellose, Norovirus, Hepatitis A).
  • Im Anschluss erhalten sie eine Bescheinigung, die oft umgangssprachlich auch als „Frikadellenschein“, „Rote Karte“ oder „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet wird.

 

Gültigkeit und Folgebelehrung

  • Die Bescheinigung ist lebenslang gültig – sofern keine Krankheit nach §42 IfSG auftritt.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zwei Jahre eine sogenannte Folgebelehrung durchzuführen oder zu veranlassen. (Hinweis/Link auf Schulung 1)

 

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Erstbelehrung vor Tätigkeitsbeginn erfolgt und die Bescheinigung schriftlich vorliegt. Bei Bedarf kann die Belehrung heute auch online durchgeführt werden – achten Sie dann darauf, dass der Anbieter ein Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt ist (Beauftragung zeigen lassen).

 

Verlinkungen:

Verwandte Begriffe

Folgebelehrung

Tätigkeitsverbot

Gemeinschaftseinrichtungen

Hygieneschulung

Gesundheitspass

Meldepflichtige Krankheiten