Meldepflichtige Krankheiten sind bestimmte Infektionskrankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Die Meldepflicht dient dem Schutz der Allgemeinheit – durch schnelles Erkennen und Eindämmen ansteckender Krankheiten.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
- Ärztinnen und Ärzte
- Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kita, Schule, Heim)
- Labore (bei Nachweis bestimmter Erreger)
Auch nicht-medizinisches Personal (z. B. Erzieher*innen, Hauswirtschaftskräfte) muss bei Verdacht oder Bekanntwerden einer meldepflichtigen Krankheit die Leitung informieren.
Wichtige Beispiele für meldepflichtige Krankheiten:
- Salmonellose
- Norovirus-Infektion
- Hepatitis A, B, C, E
- Masern, Mumps, Röteln
- Keuchhusten (Pertussis)
- Scharlach bei Ausbruch in Gruppen
- COVID-19
- Windpocken bei Gruppenerkrankung
Die vollständige Liste meldepflichtiger Krankheiten findet sich in den §§ 6 und 7 IfSG.
Meldebögen und Dokumentation:
In Einrichtungen wie Kitas oder Pflegeheimen müssen bei Auftreten meldepflichtiger Erkrankungen folgende Schritte eingehalten werden:
- Benachrichtigung des Gesundheitsamts
- Ausfüllen eines Meldebogens
- Dokumentation der betroffenen Personen, Maßnahmen und Kontakte
Tipp: Verwenden Sie für Meldungen standardisierte Formulare. Diese erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder über Ihre eigene Schulungsplattform. Schulen Sie alle Mitarbeitenden regelmäßig zur Erkennung und Meldungspflicht.
Verwandte Begriffe:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Tätigkeitsverbot
- Gemeinschaftseinrichtung
- Folgebelehrung
- Gesundheitsamt
- Hygieneplan
- Dokumentation