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Meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichtige Krankheiten sind bestimmte Infektionskrankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Die Meldepflicht dient dem Schutz der Allgemeinheit – durch schnelles Erkennen und Eindämmen ansteckender Krankheiten.

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kita, Schule, Heim)
  • Labore (bei Nachweis bestimmter Erreger)

Auch nicht-medizinisches Personal (z.B. Erzieher*innen, Hauswirtschaftskräfte) muss bei Verdacht oder Bekanntwerden einer meldepflichtigen Krankheit die Leitung informieren.

Wichtige Beispiele für meldepflichtige Krankheiten:

  • Salmonellose
  • Norovirus-Infektion
  • Hepatitis A, B, C, E
  • Masern, Mumps, Röteln
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Scharlach bei Ausbruch in Gruppen
  • COVID-19
  • Windpocken bei Gruppenerkrankung

Die vollständige Liste meldepflichtiger Krankheiten findet sich in den §§ 6 und 7 IfSG.

Meldebögen und Dokumentation:

In Einrichtungen wie Kitas oder Pflegeheimen müssen bei Auftreten meldepflichtiger Erkrankungen folgende Schritte eingehalten werden:

  1. Benachrichtigung des Gesundheitsamts
  2. Ausfüllen eines Meldebogens
  3. Dokumentation der betroffenen Personen, Maßnahmen und Kontakte

Tipp: Verwenden Sie für Meldungen standardisierte Formulare. Diese erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder über Ihre eigene Schulungsplattform. Schulen Sie alle Mitarbeitenden regelmäßig zur Erkennung und Meldungspflicht.

Verwandte Begriffe:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Tätigkeitsverbot
  • Gemeinschaftseinrichtung
  • Folgebelehrung
  • Gesundheitsamt
  • Hygieneplan
  • Dokumentation

Verwandte Begriffe