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Tätigkeitsverbot

Ein Tätigkeitsverbot ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es dient dem Schutz der Allgemeinheit, indem verhindert wird, dass infektiöse Personen Krankheiten über Lebensmittel oder im direkten Kontakt mit betreuten Personen weiterverbreiten.

Das Tätigkeitsverbot betrifft insbesondere Personen, die:

  • mit Lebensmitteln umgehen oder sie herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen
  • in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Heimen oder Pflegeeinrichtungen tätig sind

 

Rechtliche Grundlage

  • §42 und §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) → für Personen im Lebensmittelbereich
  • §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) → für Personen in Gemeinschaftseinrichtungen

 

Wann gilt ein Tätigkeitsverbot?

Ein Tätigkeitsverbot greift, wenn eine Person:

  • an bestimmten infektiösen Krankheiten leidet (z.B. Salmonellen, Norovirus, Hepatitis A)
  • entsprechende Krankheitserreger im Stuhl oder Erbrochenem nachgewiesen wurden
  • unter Erbrechen, Durchfall, Fieber oder ansteckenden Hautkrankheiten leidet
  • Kontaktperson von Infizierten ist und selbst infektiös sein könnte

 

Was bedeutet das konkret?

Solange Symptome bestehen oder der Erreger nachgewiesen wurde, dürfen betroffene Personen nicht arbeiten, wenn sie:

  • mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Kontakt kommen
  • Kinder, pflegebedürftige oder immungeschwächte Personen betreuen

Das Tätigkeitsverbot gilt so lange, bis die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden besteht (z.B. bei Noroviren), oder ggf. ein negativer Erregernachweis vorliegt.

 

Tipp: Informieren Sie alle Mitarbeitenden regelmäßig über das Tätigkeitsverbot. Es reicht nicht, sich „fit“ zu fühlen – schon geringe Beschwerden können zur Übertragung führen. Schulungen nach §43 IfSG (Schulung 1 Folgebelehrung) helfen, Unsicherheiten auszuräumen.

Verwandte Begriffe

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Erstbelehrung

Gemeinschaftseinrichtungen

Norovirus

Salmonellen

Meldepflichtige Krankheiten