Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen, in denen Menschen über längere Zeit betreut, unterrichtet, gepflegt oder gemeinsam untergebracht sind. Diese Einrichtungen haben aufgrund der engen sozialen Kontakte ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung von Infektionskrankheiten.
Gesetzliche Grundlage:
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist in § 33 festgelegt, welche Einrichtungen darunterfallen.
Besonders relevant für deine Zielgruppen sind:
- Kindertageseinrichtungen und Horte
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf
- Ferienlager oder Tagesbetreuungseinrichtungen mit Gruppenkontakt
Besondere Pflichten für Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG):
- Tätigkeitsverbote:
Personen mit bestimmten Infektionen (z. B. Durchfall, Erbrechen, Fieber, Hautausschlag) dürfen nicht beschäftigt werden oder betreut werden, solange eine Ansteckungsgefahr besteht. - Meldepflicht:
Das Auftreten bestimmter Krankheiten (z. B. Windpocken, Scharlach, Norovirus) in einer Gruppe muss unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden – auch beim bloßen Verdacht. - Belehrungspflicht:
Mitarbeitende müssen regelmäßig gemäß § 43 IfSG über Infektionsrisiken und Tätigkeitsverbote belehrt werden (→ Erst- und Folgebelehrung). - Hygieneplan & Schulungspflicht:
Jede Einrichtung muss einen Hygieneplan vorhalten, die Mitarbeitenden regelmäßig schulen und dokumentieren.
Tipp: Achten Sie auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt in Ihrer Region. Halten Sie die aktuellen Vorgaben, Meldebögen und Ansprechpartner bereit – idealerweise gebündelt in einem internen Hygieneordner oder digitalen Schulungssystem.
Verwandte Begriffe:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Tätigkeitsverbot
- Meldepflichtige Krankheiten
- Erstbelehrung
- Folgebelehrung
- Personalhygiene
- Hygieneplan
- Gesundheitsamt
- Gemeinschaftsverpflegung