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Folgebelehrung

Die Folgebelehrung ist die gesetzlich vorgeschriebene Auffrischung der Erstbelehrung nach dem §43 Infektionsschutz-gesetz (IfSG) für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten oder in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind.


Wer benötigt eine Folgebelehrung?

Alle Personen, die bereits eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt erhalten haben (z.B. Köchinnen, Hauswirtschaftskräfte, Erzieherinnen, Küchenhilfen), müssen regelmäßig eine Folgebelehrung absolvieren. Diese dient der Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse über Tätigkeitsverbote und Meldepflichten bei bestimmten Krankheitssymptomen oder Infektionskrankheiten.

Auch wenn Ihre Erstbelehrung/Gesundheitszeugnis schon vor Jahren absolviert wurde und Sie auch zwischenzeitlich nicht im Lebensmittelbereich gearbeitet haben, reicht eine „Auffrischung“ mit der Folgebelehrung bei Hygiene – alles-klar?! aus. Sie müssen allerdings das Dokument von der Erstbelehrung/Gesundheitszeugnis noch vorliegen haben.

 

Gesetzliche Grundlage:

  • §43 Abs. 1 Satz 4 IfSG: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigten alle zwei Jahre zu belehren.
  • Dies gilt sowohl für:
    • Tätigkeiten mit leichtverderblichen Lebensmitteln
    • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Heimen, Schulen
  • Die Belehrung muss nachweislich und dokumentiert erfolgen.

Durchführung:

  • Intern durch verantwortliche Personen im Betrieb oder durch externe Schulungsanbieter
  • Möglich in Präsenz, aber auch online über zertifizierte Schulungsplattformen
  • Nachweis durch Teilnahmebestätigung oder Zertifikat

Tipp: Achten Sie darauf, dass jede durchgeführte Folgebelehrung schriftlich dokumentiert wird – mit Datum und Name des Mitarbeiters. So sind Sie auch bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt auf der sicheren Seite.

 



Verwandte Begriffe

Erstbelehrung

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Tätigkeitsverbot

Hygieneschulung

Gesundheitspass

Gemeinschaftseinrichtungen