Wer in der Küche arbeitet, in einer Kita kocht oder Lebensmittel verkauft, hat sicher schon vom „Gesundheitspass“ gehört. Doch was genau steckt dahinter und brauchen Sie ihn wirklich?
Früher war der Gesundheitspass ein ärztliches Attest. Heute ist er eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Sie vom Gesundheitsamt erhalten. Sie zeigt: Sie lernen dabei wie man mit Lebensmitteln hygienisch umgeht und andere vor Infektionen schützt.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wann Sie einen Gesundheitspass brauchen,
- wo und wie Sie ihn beantragen können,
- wie lange er gilt,
- und warum Sie alle zwei Jahre eine Folgebelehrung absolvieren müssen.
Was ist der Gesundheitspass (Gesundheitszeugnis)?
Der sogenannte Gesundheitspass (offiziell „Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schulung für alle Menschen, die beruflich mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
Was sind leicht verderbliche Lebensmittel?
- Fleisch
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr
Früher musste für die Arbeit mit solchen Lebensmitteln ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Dafür wurden Röntgenaufnahmen der Lunge gemacht und Stuhlproben untersucht, um mögliche Infektionskrankheiten auszuschließen. Doch diese Untersuchung war nur eine Momentaufnahme: Sie zeigte lediglich, wie gesund jemand an diesem Tag war. Aus Sorge vor Infektionsrisiken ließen deshalb manche große Betriebe ihr gesamtes Personal einmal jährlich Stuhlproben einschicken – doch auch das war nicht aussagekräftiger, sondern blieb ebenfalls nur eine Momentaufnahme. Eine regelmäßige Probenuntersuchung konnte keine zuverlässige Aussage darüber treffen, ob und wann jemand im Laufe des Jahres erkrankt, und führte daher oft zu falscher Sicherheit.
Der Gesetzgeber erkannte: Entscheidend ist nicht der Gesundheitszustand an einem einzelnen Tag, sondern das Wissen darüber, wie man im Krankheitsfall richtig reagiert, um keine anderen Menschen anzustecken oder Lebensmittel zu verunreinigen.
So wurde das frühere Attest durch eine Belehrung mit Eigenverantwortung ersetzt.
Das bekannte „Gesundheitszeugnis“ wird daher heute oft noch „Gesundheitspass“, „Rote Karte“ oder „Frikadellenschein“ genannt. Der Begriff Gesundheitszeugnis hat sich über viele Jahre so stark eingebürgert, dass ihn viele Menschen bis heute verwenden – obwohl es dieses Zeugnis seit dem Jahr 2001 rechtlich gar nicht mehr gibt. Weil aber nach diesem Begriff immer noch häufig gesucht wird, findet man ihn auch in vielen Informationsangeboten und – zur besseren Wiedererkennung – auch auf meiner Seite wieder.
Offiziell handelt es sich jedoch um die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 wurde das Verfahren grundlegend geändert: Die Erstbelehrung nach § 43 IfSG ersetzt seither das frühere ärztliche Attest. Sie dauert in der Regel 20 bis 40 Minuten und findet beim Gesundheitsamt oder bei einer beauftragten Ärztin bzw. einem beauftragten Arzt statt.
In dieser Belehrung wird erklärt,
- wie Infektionskrankheiten übertragen werden können,
- wie man selbst zur Vermeidung beiträgt (z. B. durch richtige Handhygiene, Umgang mit Wunden, Vermeidung bestimmter Tätigkeiten bei Krankheitssymptomen),
- wann ein Tätigkeitsverbot gilt; also wann man vorübergehend nicht mit Lebensmitteln arbeiten darf,
- und welche Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Je nach Gesundheitsamt erfolgt die Belehrung in einem kurzen Schulungsfilm oder durch eine mündliche Unterweisung. Zum Abschluss bestätigen die Teilnehmenden mit ihrer Unterschrift, dass bei ihnen zum Zeitpunkt der Belehrung keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen, das heißt, sie haben keine Magen-Darm-Beschwerden, Durchfälle oder andere ansteckungsrelevante Erkrankungssymptome. Gleichzeitig bestätigen sie, dass sie über die Inhalte der Belehrung informiert wurden und diese verstanden haben.
Wie geht es nach der Erstbelehrung weiter?
Die Erstbelehrung gilt zeitlich unbegrenzt, allerdings darf man nicht einfach dauerhaft darauf bauen. Wer regelmäßig mit Lebensmitteln arbeitet, muss spätestens alle zwei Jahre an einer Folgebelehrung nach § 42/43 IfSG teilnehmen. Diese Wiederholung dient dazu, das Wissen aufzufrischen und sicherzustellen, dass die hygienischen Grundregeln dauerhaft im Arbeitsalltag beachtet werden.
Digitalisierung seit Corona
Lange Zeit war die Erstbelehrung nur vor Ort im Gesundheitsamt möglich. Mit der fortschreitenden Digitalisierung (beschleunigt durch die Corona-Pandemie) bieten heute viele Gesundheitsämter die Belehrung auch online an.
Suchen Sie bei Google nach „Erstbelehrung Infektionsschutzgesetz online“. Sie finden dort zahlreiche Gesundheitsämter aus ganz Deutschland und es spielt keine Rolle, in welchem Bundesland Sie wohnen oder arbeiten.
Die Inhalte sind bundesweit identisch, da sie alle auf demselben Gesetz basieren.
Wer ist verantwortlich für die Belehrung?
Für die Erstbelehrung vor Arbeitsantritt ist in der Regel die arbeitnehmende Person selbst verantwortlich. Sie muss die Bescheinigung rechtzeitig vorlegen und zwar vor dem ersten Arbeitstag.
Für die regelmäßige Auffrischung (Folgebelehrung) dagegen ist immer die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zuständig. Diese Pflicht gilt für bestehendes Personal und muss mindestens alle zwei Jahre erfüllt werden.
Tipp:
Die Folgebelehrung nach § 43 IfSG können Arbeitgeber*innen und Beschäftigte ganz bequem online bei Hygiene – alles klar?! absolvieren: flexibel, einfach und bundesweit anerkannt.
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Gültigkeit und Nachweis
Ein einmal ausgestellter Gesundheitspass verliert nicht seine Gültigkeit.
Selbst wenn Ihre Erstbelehrung oder Ihr früheres Gesundheitszeugnis 20 oder 30 Jahre alt ist oder Sie zwischendurch nicht im Lebensmittelbereich gearbeitet haben: die Gültigkeit der Bescheinigung bleibt bestehen. Sie brauchen dann keine neue Erstbelehrung, sondern lediglich eine aktuelle Folgebelehrung, die Sie bequem online absolvieren können. Auch wenn Sie jahrelang zwischendurch nicht mit Lebensmitteln gearbeitet haben.
Wichtig ist allerdings, dass Sie das damalige Dokument, also die Erstbelehrung oder das Gesundheitszeugnis, noch besitzen.
Deutschland ist ein Dokumentationsland, und die Lebensmittelaufsicht möchte bei Kontrollen immer den Nachweis sehen, dass Sie die Erstbelehrung tatsächlich absolviert haben.
Sollten Sie Ihre alte Bescheinigung nicht mehr finden, können Sie beim Gesundheitsamt, bei dem Sie die Belehrung damals gemacht haben, eine Zweitschrift anfordern. Die Behörden haben in der Regel eine Aufbewahrungspflicht, sodass sich der Nachweis oft wiederbeschaffen lässt.
Danach reicht die Folgebelehrung bei Hygiene – alles klar?! völlig aus, um Ihren Kenntnisstand aufzufrischen.
Unterschied zwischen Erst- und Folgebelehrung
Wichtig zu wissen: Folgebelehrung ist keine „Aufbauschulung“
Viele glauben, dass die Folgebelehrung eine Art „zweite Stufe“ nach der Erstbelehrung ist, das stimmt so nicht.
Inhaltlich sind beide Belehrungen identisch: Es geht immer um denselben Lernstoff: Den hygienischen und sicheren Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der Gesetzgeber schreibt die regelmäßige Wiederholung vor, weil der Mensch vergesslich ist und im Arbeitsalltag leicht in alte Muster zurückfällt.
Deshalb dient die Folgebelehrung dazu, das Wissen vom Gesundheitsamt aufzufrischen und zu festigen und nicht, um neue Inhalte zu vermitteln.
Praxis-Tipp:
Unsere Online-Folgebelehrung bei Hygiene – alles klar?! enthält die gleichen Inhalte wie die Erstbelehrung.
Viele Lebensmittelkontrolleur*innen wissen das und erkennen die Schulung deshalb an.
Wie lange ist der Gesundheitspass gültig?
Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), also der heutige Gesundheitspass, ist grundsätzlich lebenslang gültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird.
Mit Beginn dieser Tätigkeit wird die Bescheinigung sozusagen „aktiviert“ und behält dann dauerhaft ihre Gültigkeit.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Erstbelehrung und den regelmäßig notwendigen Folgebelehrungen:
Die Erstbelehrung wird einmalig beim Gesundheitsamt oder einer beauftragten Ärztin bzw. einem Arzt durchgeführt.
Wer danach weiterhin mit Lebensmitteln arbeitet, muss sein Wissen mindestens alle zwei Jahre durch eine Folgebelehrung auffrischen.
Nach Abschluss der Erstbelehrung stellt das Gesundheitsamt eine Belehrungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung gilt personenbezogen, sie ist also nicht an einen bestimmten Arbeitgeber oder Betrieb gebunden, sondern an die Person, die belehrt wurde.
Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, die Gebühr für die Erstbelehrung zu übernehmen. Die Kosten trägt in der Regel die Person selbst, da die Bescheinigung lebenslang gültig bleibt und somit bei künftigen Arbeitsverhältnissen weiterverwendet werden kann.
Gerade in Branchen mit häufig wechselndem Personal oder kurzen Beschäftigungsverhältnissen, etwa in der Gastronomie oder im Saisonbetrieb, wäre es für Arbeitgeber sonst kaum wirtschaftlich, ständig neue Belehrungen zu bezahlen.
Wenn ein Betrieb die Kosten dennoch übernimmt, ist das eine freundliche Geste, aber keine gesetzliche Pflicht.
Für die regelmäßige Folgebelehrung (alle zwei Jahre) ist dagegen der Arbeitgeber verantwortlich, da sie direkt mit der laufenden Tätigkeit im Betrieb zusammenhängt.
Früher musste die Originalbescheinigung dauerhaft am Arbeitsplatz aufbewahrt werden. Heute genügt es, wenn eine Kopie im Betrieb hinterlegt ist. Das Original sollte sicher zu Hause bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden, da es bei späteren Tätigkeiten oder Arbeitgeberwechseln erneut vorgelegt werden kann.
Bei Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht reicht eine Kopie aus; das Original sollte jedoch auf Nachfrage vorzeigbar sein.
Pflicht zur regelmäßigen Wiederholung (Folgebelehrung)
Auch wenn die Erstbelehrung lebenslang gültig bleibt, schreibt das Gesetz vor, dass Personen im Lebensmittelbereich regelmäßig über die hygienischen Risiken und Tätigkeitsverbote neu belehrt werden müssen.
Diese Folgebelehrung dient dazu, das Wissen aufzufrischen und zu verankern. Sie ist also keine „Aufbauschulung“, sondern eine Wiederholung der Erstbelehrung.
Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Hinweis, dass Menschen im Arbeitsalltag dazu neigen, Hygieneregeln zu vergessen oder in alte Gewohnheiten zurückzufallen.
Daher ist die Auffrischung alle zwei Jahre Pflicht und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass diese Frist eingehalten und dokumentiert wird.
Viele Lebensmittelkontrolleur*innen wissen, dass die Inhalte der Erst- und Folgebelehrung identisch sind, und erkennen daher auch Online-Folgebelehrungen an.
Folgebelehrung einfach online durchführen
Die Folgebelehrung können Sie bei Hygiene – alles klar?! vollständig online absolvieren.
Die Schulung ist bundesweit anerkannt, kann zu jeder Tageszeit durchgeführt werden und schließt mit einem Zertifikat zum Download ab.
Damit erfüllen Arbeitgeber*innen und Beschäftigte die gesetzlichen Pflichten einfach, flexibel und ohne organisatorischen Aufwand.
Zusammenfassung
- Die Erstbelehrung gilt lebenslang, wenn die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen wurde.
- Wird diese Frist überschritten, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
- Arbeitgeber*innen müssen ihre Beschäftigten alle zwei Jahre erneut belehren (Folgebelehrung).
- Eine Kopie der Bescheinigung genügt im Betrieb; das Original sollte privat aufbewahrt werden.
- Die Folgebelehrung kann einfach und rechtssicher online bei Hygiene – alles klar?! erfolgen.
Fazit: Ihr Weg zum Gesundheitspass: einfach, sicher und digital
Der Begriff Gesundheitspass sorgt oft für Verwirrung – dabei ist die Regelung klar:
Wer regelmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitet, braucht eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Diese Erstbelehrung erhalten Sie einmalig beim Gesundheitsamt – und sie bleibt lebenslang gültig, wenn Sie die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufnehmen.
Im Arbeitsalltag ist es jedoch entscheidend, dass Hygieneregeln nicht nur bekannt, sondern auch umgesetzt werden.
Darum müssen Arbeitgeber*innen alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen, als Auffrischung der Erstbelehrung.
Damit das unkompliziert, flexibel und rechtssicher funktioniert, können Sie die Folgebelehrung bei Hygiene – alles klar?! ganz einfach online absolvieren.
Unsere Schulung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, ist bundesweit anerkannt und kann zu jeder Zeit absolviert werden – ob im Betrieb, im Homeoffice oder unterwegs.
[Jetzt Folgebelehrung nach § 43 IfSG online buchen ▸]
Weitere Informationen und Hilfsmittel
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Wenn Sie unsicher sind, ob Sie oder Ihre Mitarbeitenden eine Belehrung benötigen, empfehlen wir unseren Flyer
„Tätigkeitsverbote, Belehrungspflichten, Grauzonen“.
Darin finden Sie anschaulich erklärt,
- wer genau eine Belehrung braucht,
- wann ein Tätigkeitsverbot gilt
- und wie Sie sich in Zweifelsfällen richtig verhalten.
[Flyer „Tätigkeitsverbote, Belehrungspflichten, Grauzonen“ herunterladen ▸] verlinken
Auch unser Merkblatt „Hygieneregeln für Gemeinschaftseinrichtungen“ bietet eine gute Grundlage, um Aushilfen, Ehrenamtliche oder Schüler*innen korrekt einzuweisen und die Belehrung intern zu dokumentieren.
Beide Dokumente stehen Ihnen im Bereich Downloads zur Verfügung.
Ihr Plus: Schulungsfinder & persönliche Unterstützung
Falls Sie sich nicht sicher sind, welche Schulung für Ihren Betrieb, Ihre Einrichtung oder Ihre Tätigkeit die richtige ist, nutzen Sie gerne unseren
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Oder Sie schreiben uns direkt – wir beraten Sie gern persönlich, damit Sie und Ihr Team immer auf der sicheren Seite sind.
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Zusammengefasst:
- Der Gesundheitspass (Erstbelehrung) wird vom Gesundheitsamt ausgestellt.
- Die Bescheinigung gilt lebenslang, wenn die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten begonnen wurde.
- Alle zwei Jahre ist eine Auffrischung durch die Folgebelehrung erforderlich.
- Diese können Sie bei Hygiene – alles klar?! online, flexibel und bundesweit gültig absolvieren.
- Ergänzende Materialien und Merkblätter helfen bei der Umsetzung im Alltag.
Hygiene – alles klar?!
Online-Schulungen, die Wissen verständlich machen: praxisnah, rechtskonform und mit Herz für alle, die mit Lebensmitteln arbeiten.