Die Allergenkennzeichnung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme zur Information über allergene Zutaten in Lebensmitteln. Ziel ist es, Menschen mit Allergien oder Unverträglichkeiten vor gesundheitlichen Risiken zu schützen.
Gemäß der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) müssen die 14 wichtigsten kennzeichnungspflichtigen Allergene klar, deutlich und gut sichtbar angegeben werden – sowohl bei verpackten Lebensmitteln als auch bei offener Ware (z. B. im Imbiss, in der Schulmensa, Kantine, Kita oder Pflegeküche).
Wo ist die Allergenkennzeichnung Pflicht?
- In der Gastronomie (z. B. Restaurants, Imbiss, Catering)
- In Einrichtungen mit Speisenversorgung (z. B. Kita, Schule, Heim)
- In Lebensmitteleinzelhandel & Bäckereien
- Bei Online- und Fernverkauf
Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Wie muss gekennzeichnet werden?
- Schriftlich (z. B. durch Aushänge, Speisepläne, Begleitzettel oder digitale Info)
- Gut lesbar und deutlich erkennbar
- Beispielhafte Formulierungen:
– „enthält: Milch, Ei, Sellerie“
– Allergene fett, kursiv oder GROSSSCHRIFT setzen
Eine mündliche Auskunft reicht nicht aus, es sei denn, es gibt schriftliche Unterlagen, die jederzeit einsehbar sind – und das Personal ist geschult und auskunftsfähig.
Was passiert bei Verstößen?
Fehlende oder falsche Allergenkennzeichnung kann zu:
- Bußgeldern,
- Abmahnungen,
- Haftungsrisiken und
- Verlust des Vertrauens bei Gästen führen.
Tipp: Erstellen Sie eine standardisierte Allergentabelle für alle Speisen und Produkte – diese kann z. B. regelmäßig mit dem Speiseplan ausgegeben werden. Achten Sie dabei auch auf Kreuzkontaminationen in der Küche und Lagerung.