Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) ist eine deutsche Verordnung, mit der die hygienischen Anforderungen beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln geregelt werden. Sie setzt unter anderem die europäische Verordnung (EG) Nr. 852/2004 um.
Ziele
- Schutz der Verbraucher*innen vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel.
- Einheitliche Hygienestandards in allen Stufen vom Rohstoff bis zur Abgabe.
- Verbindlichkeit für Betriebe: Nicht nur Zertifikat – sondern Umsetzungspflicht.
Welche Pflichtschulungen ergeben sich daraus?
- Schulung nach § 4 LMHV
- Alle Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und nicht über eine passende wissenschaftliche Ausbildung oder fachliche Berufsausbildung verfügen
- Der Gesetzgeber schreibt in § 4 LMHV vor, dass diese Personen über „erforderliche Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene“ verfügen müssen.
- Inhalte:
Gemäß der Anlage 1 zur LMHV werden u. a. folgende Themen verlangt:- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
- Hygienische Anforderungen an Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
- Lebensmittelrecht
- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
- Betriebliche Eigenkontrollen & Rückverfolgbarkeit
- Havarieplan und Krisenmanagement
- Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
- Vermeidung nachteiliger Beeinflussung beim Umgang mit Lebensmittelabfällen/nebenerzeugnissen
- Reinigung & Desinfektion
- Hinweis: Diese Schulung ist Pflicht vor Aufnahme der Tätigkeit oder zumindest vor der Verarbeitung leicht verderblicher Lebensmittel.
- Ausnahmen: Wer bereits eine wissenschaftliche Ausbildung im Lebensmittelbereich oder eine fachliche Berufsausbildung besitzt, ist ggf. von der Schulungspflicht nach § 4 LMHV befreit.
Verlinkung zu der Schulungsseite
- Hygieneschulung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Diese EU-Verordnung schreibt vor, dass alle Personen, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen, geschult werden müssen.
- Häufig wird angegeben: Diese Schulung sollte mindestens einmal jährlich wiederholt werden – je nach Hygienesituation im Betrieb auch öfter.
- Wichtig: Diese jährliche Schulung ersetzt nicht die Pflichtschulung nach § 4 LMHV, wenn diese für den Betrieb gilt.