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Schulungsnachweis 

Ein Schulungsnachweis dokumentiert, dass eine Person an einer vorgeschriebenen oder freiwilligen Schulung teilgenommen hat. Er dient gegenüber Kontrollbehörden, Arbeitgebern oder Trägern als Beleg für die gesetzlich geforderten Hygieneschulungen, z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz, der Lebensmittelhygiene-Verordnung oder im Rahmen eines HACCP-Konzepts.

In welchen Bereichen ist ein Schulungsnachweis erforderlich?

  • Lebensmittelhygiene (z.B. nach LMHV)
  • Erst- und Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG
  • Belehrung für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 IfSG
  • Spezifische Hygieneschulungen für Einrichtungen wie Kitas, Altenheime, ambulante Pflegedienste
  • Gefahrstoffschulungen, Allergenschulungen, HACCP-Unterweisungen

 

Was muss ein Schulungsnachweis enthalten?

  • Name der geschulten Person
  • Schulungsthema / Rechtsgrundlage (z.B. § 43 IfSG, LMHV etc.)
  • Datum der Schulung
  • Dauer der Schulung (in Stunden oder Minuten)
  • Name und Anschrift des Schulungsträgers
  • Bei Online-Schulungen: automatisch generiertes Zertifikat

Tipp: Achten Sie darauf, dass Schulungsnachweise regelmäßig erneuert werden – insbesondere bei Folgebelehrungen oder bei Änderungen gesetzlicher Vorgaben. In vielen Fällen ist eine zweijährige Wiederholung vorgeschrieben.

 

Typische Pflichtschulungen mit Nachweis

Schulungsthema Gesetzliche Grundlage Empfohlene Häufigkeit
Lebensmittelhygiene EU-VO 852/2004, LMHV Jährlich verpflichtend
HACCP & Eigenkontrolle EU-VO 852/2004, LMHV Jährlich oder bei Prozessänderung
Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz § 43 Abs. 1 IfSG Einmalig, vor Arbeitsbeginn
Folgebelehrung nach IfSG § 43 Abs. 4 IfSG Alle 2 Jahre
Hygieneschulungen in Gemeinschaftseinrichtungen § 34 IfSG Vor Arbeitsbeginn + alle 2 Jahre

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