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Altenpflegepersonal

Unter Altenpflegepersonal versteht man beruflich tätige Personen in der Pflege und Betreuung älterer Menschen – z.B. in stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten oder Tagespflegeeinrichtungen. Dazu zählen examinierte Pflegefachkräfte ebenso wie Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiter*innen oder hauswirtschaftlich tätige Personen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

 Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen

  1. Belehrung nach §43 IfSG (ehemals Gesundheitszeugnis)

Pflegekräfte, die mit Lebensmitteln umgehen oder in Küchenbereichen arbeiten, benötigen vor Arbeitsantritt eine Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Diese Schulung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder online durch zugelassene Anbieter.

Auffrischungspflicht: Alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber → sogenannte Folgebelehrung.

 

  1. Schulung nach §35 IfSG (seit 2022 aktualisiert)

Seit der IfSG-Novelle gilt:
Einrichtungen nach §23 Abs. 3 IfSG – also z.B. Alten- und Pflegeheime, ambulante Dienste, teilstationäre Einrichtungen – sind verpflichtet, Mitarbeitende regelmäßig in den Grundlagen des Infektionsschutzes und der Basishygiene zu schulen.

🔎 Inhalte u.a.:

  • Händehygiene
  • Umgang mit infektiösen Bewohner*innen
  • Schutzmaßnahmen bei Ausbrüchen
  • Prävention nosokomialer Infektionen
  • Übertragungswege und Schutzstufen

Ziel: Infektionsketten unterbrechen, Bewohner*innen und Mitarbeitende schützen.

Tipp:

Dokumentieren Sie Schulungen nach §43 und §35 IfSG nachweisbar und systematisch, z.B. in einem Hygieneplan oder einer Schulungsübersicht. Schulungsintervalle und Inhalte sollten auf die jeweilige Tätigkeit abgestimmt sein – auch für Reinigungspersonal oder Aushilfen.

 

🔗 Verlinkungsvorschläge (Downloads & Inhalte):

Verwandte Begriffe

Belehrung nach §34 IfSG

Belehrung nach §35 IfSG

Schulungsnachweis