Unter Altenpflegepersonal versteht man beruflich tätige Personen in der Pflege und Betreuung älterer Menschen – z. B. in stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten oder Tagespflegeeinrichtungen. Dazu zählen examinierte Pflegefachkräfte ebenso wie Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiter*innen oder hauswirtschaftlich tätige Personen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen
- Belehrung nach § 43 IfSG (ehemals Gesundheitszeugnis)
Pflegekräfte, die mit Lebensmitteln umgehen oder in Küchenbereichen arbeiten, benötigen vor Arbeitsantritt eine Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Diese Schulung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder online durch zugelassene Anbieter.
Auffrischungspflicht: Alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber → sogenannte Folgebelehrung.
- Schulung nach § 35 IfSG (seit 2022 aktualisiert)
Seit der IfSG-Novelle gilt:
Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG – also z. B. Alten- und Pflegeheime, ambulante Dienste, teilstationäre Einrichtungen – sind verpflichtet, Mitarbeitende regelmäßig in den Grundlagen des Infektionsschutzes und der Basishygiene zu schulen.
🔎 Inhalte u. a.:
- Händehygiene
- Umgang mit infektiösen Bewohner*innen
- Schutzmaßnahmen bei Ausbrüchen
- Prävention nosokomialer Infektionen
- Übertragungswege und Schutzstufen
Ziel: Infektionsketten unterbrechen, Bewohner*innen und Mitarbeitende schützen.
Tipp:
Dokumentieren Sie Schulungen nach § 43 und § 35 IfSG nachweisbar und systematisch, z. B. in einem Hygieneplan oder einer Schulungsübersicht. Schulungsintervalle und Inhalte sollten auf die jeweilige Tätigkeit abgestimmt sein – auch für Reinigungspersonal oder Aushilfen.
🔗 Verlinkungsvorschläge (Downloads & Inhalte):