Gesundheitspass – was ist das und wer braucht ihn?

Der sogenannte Gesundheitspass ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Bescheinigung nach einer Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Benötigt wird sie von Personen, die erstmals bestimmte Tätigkeiten mit Lebensmitteln ausüben oder in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten.

Die Erstbelehrung informiert insbesondere über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen und Symptomen sowie über die Pflicht, entsprechende Beschwerden dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Umgangssprachlich wird die Bescheinigung auch heute noch häufig als Gesundheitszeugnis, Gesundheitsausweis, Gesundheitsschein, rote Karte oder Frikadellenschein bezeichnet. Gemeint ist damit in der Regel die Erstbelehrung nach § 43 IfSG.

Dokumente werden überreicht

Wie lange gilt die Erstbelehrung – und was bedeutet die Drei-Monats-Frist?

Die Bescheinigung über die Erstbelehrung darf bei der erstmaligen Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Deshalb mein Tipp: Machen Sie die Erstbelehrung nicht zu früh, wenn Sie noch gar nicht wissen, wann Sie tatsächlich eine Tätigkeit mit Lebensmitteln aufnehmen werden.

Liegen zwischen der Erstbelehrung und Ihrem ersten Arbeitstag mehr als drei Monate, benötigen Sie vor Arbeitsbeginn erneut eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Nach der Erstbelehrung kommt die Folgebelehrung

Nach Aufnahme der Tätigkeit ist regelmäßig eine Folgebelehrung nach § 43 IfSG erforderlich. Dabei werden die zentralen Inhalte der Erstbelehrung erneut aufgegriffen – insbesondere die Tätigkeitsverbote sowie die Pflicht, bestimmte Erkrankungen oder Symptome dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Diese Folgebelehrung muss anschließend alle zwei Jahre wiederholt und dokumentiert werden.

Die Durchführung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er muss die Belehrung jedoch nicht zwingend selbst durchführen, sondern kann sie auch an einen geeigneten Anbieter übertragen.

§ 43 Abs. 4 IfSG schreibt vor, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre belehren und die Teilnahme dokumentieren muss. Eine bestimmte Präsenzform schreibt die Vorschrift nicht vor (Quelle: § 43 IfSG, Gesetze im Internet).

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Für Arbeitgeber: Folgebelehrung einfach auslagern

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Ihre Mitarbeitenden können die Schulung online absolvieren und erhalten anschließend ihren Nachweis. So reduzieren Sie Ihren organisatorischen Aufwand und haben die erforderliche Dokumentation für Ihre Unterlagen.

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Wichtig: Bewahren Sie Ihre Erstbelehrungsbescheinigung gut auf

Auch wenn Ihre Erstbelehrung schon viele Jahre zurückliegt, bleibt die Bescheinigung wichtig. Sie kann beispielsweise bei einem späteren Arbeitgeberwechsel oder bei einer Kontrolle durch die zuständige Behörde wieder benötigt werden.

Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung über die Erstbelehrung sowie den Nachweis über die letzte Folgebelehrung aufbewahren und bei einer Kontrolle vorlegen können.

Mein Tipp: Machen Sie sich deshalb unbedingt eine Kopie oder einen Scan Ihrer Erstbelehrungsbescheinigung für Ihre eigenen Unterlagen, bevor Sie die Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen bzw. dort hinterlegen. So haben Sie Ihren eigenen Nachweis auch dann noch griffbereit, wenn Sie später den Arbeitgeber wechseln.

Welche Tätigkeiten fallen unter § 42 IfSG?

Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG geht es nicht nur darum, welche Lebensmittel Sie verarbeiten. Entscheidend ist auch, wo und wie Sie arbeiten.

Das Infektionsschutzgesetz nennt bestimmte Lebensmittel, bei deren Herstellung, Behandlung oder Inverkehrbringen besondere Anforderungen gelten. Dazu gehören:

Nicht nur direkter Lebensmittelkontakt zählt

Auch wer nicht unmittelbar Lebensmittel zubereitet, kann unter die Vorschriften fallen.

Das gilt insbesondere für Personen, die in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten – zum Beispiel in Kitas, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen (Quelle: § 42 IfSG, Gesetze im Internet).

Auch der Umgang mit sogenannten Bedarfsgegenständen kann relevant sein. Dazu gehören beispielsweise Geschirr, Besteck, Küchenutensilien oder andere Gegenstände, die bei der Zubereitung oder Ausgabe von Lebensmitteln verwendet werden.

Deshalb können beispielsweise auch Mitarbeitende in einer Spülküche eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG benötigen. Sie haben zwar möglicherweise keinen direkten Kontakt mit den Lebensmitteln, dafür aber mit Geschirr, Besteck oder Küchenutensilien, über die Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen werden könnten.

Entscheidend ist also nicht allein Ihre Berufsbezeichnung, sondern Ihre tatsächliche Tätigkeit.

Mitarbeitende in einer Spülküche - Tätigkeiten nach § 42 IfSG
Unsicher, ob Sie eine Erstbelehrung oder weitere Hygieneschulungen benötigen?

Gesundheitspass beantragen: Wo bekomme ich die Erstbelehrung?

Den sogenannten Gesundheitspass – also die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz – erhalten Sie über ein Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Früher war dafür vielerorts ein persönlicher Termin beim Gesundheitsamt üblich: Man meldete sich zu einem der angebotenen Belehrungstermine an und nahm gemeinsam mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor Ort an der Erstbelehrung teil.

Inzwischen hat sich hier viel verändert. Im Zuge der Digitalisierung – verstärkt auch seit der Corona-Zeit – bieten viele Gesundheitsämter die Erstbelehrung vollständig online an. Einige Ämter führen sowohl Online- als auch Präsenzbelehrungen durch, andere haben bereits weitgehend oder vollständig auf Online-Verfahren umgestellt.

Erstbelehrung bequem online durchführen

Wenn Sie eine Online-Erstbelehrung suchen, können Sie beispielsweise nach „Erstbelehrung § 43 IfSG online“ oder „Infektionsschutzbelehrung § 43 online“ suchen.

Achten Sie dabei darauf, dass die Belehrung durch ein Gesundheitsamt oder in dessen Auftrag durchgeführt wird und Sie anschließend die entsprechende Bescheinigung nach § 43 IfSG erhalten.

Gut zu wissen: Die ausgestellte Bescheinigung kann bundesweit verwendet werden. Sie sind also später mit Ihrem Nachweis nicht auf den Landkreis oder die Stadt beschränkt, in der Sie die Erstbelehrung absolviert haben.

Ob Sie die Erstbelehrung allerdings bei jedem beliebigen Gesundheitsamt buchen können, ist nicht überall gleich geregelt. Einige Gesundheitsämter bieten ihre Belehrung bundesweit an, andere beschränken die Teilnahme beispielsweise auf Personen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen oder arbeiten. Prüfen Sie deshalb bei der Buchung kurz die jeweiligen Teilnahmebedingungen.

Mein Tipp zur Terminplanung

Buchen Sie die Erstbelehrung nicht zu früh: Bei der erstmaligen Aufnahme Ihrer Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Wenn Sie also noch gar keinen Arbeitsplatz in Aussicht haben, kann es sinnvoll sein, mit der Erstbelehrung noch etwas zu warten.

Was kostet die Erstbelehrung?

Die Gebühren sind nicht bundesweit einheitlich. Auch Ablauf, Dauer und technische Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Gesundheitsamt und angebotenem Verfahren.

Informieren Sie sich deshalb direkt beim jeweiligen Anbieter über die aktuellen Kosten und Bedingungen.

Erstbelehrung oder Folgebelehrung – was brauchen Sie?

Erstbelehrung
Folgebelehrung

Erstbelehrung schon vorhanden? Dann können Sie direkt mit Ihrer Folgebelehrung weitermachen.

Altes Gesundheitszeugnis noch vorhanden – oder verloren?

Vielleicht kennen Sie die Bescheinigung noch unter einem anderen Namen: Gesundheitszeugnis, Gesundheitspass, rote Karte oder Frikadellenschein. Bis Ende 2000 wurden Gesundheitszeugnisse noch nach dem damaligen Bundesseuchengesetz ausgestellt. Diese alten Gesundheitszeugnisse behalten grundsätzlich ihre Bedeutung als entsprechender Nachweis für die heutige Erstbelehrung nach § 43 IfSG.

Das bedeutet: Wenn Sie noch ein altes Gesundheitszeugnis besitzen, müssen Sie nicht allein deshalb eine neue Erstbelehrung beim Gesundheitsamt absolvieren.

Gesundheitszeugnis verloren – was können Sie tun?

Keine Panik, wenn Sie die alte Bescheinigung nicht mehr finden.

Überlegen Sie zunächst, bei welchem Gesundheitsamt oder welcher damals zuständigen Stelle Sie die Erstbelehrung bzw. das Gesundheitszeugnis erhalten haben, und fragen Sie dort nach einer Zweitschrift oder einem entsprechenden Nachweis.

Aus meiner langjährigen Tätigkeit im Gesundheitsamt weiß ich, dass solche Anfragen immer wieder vorkommen. Ob noch eine Zweitschrift ausgestellt werden kann, hängt allerdings davon ab, ob die damaligen Unterlagen beim Gesundheitsamt noch vorhanden sind und wie lange diese dort aufbewahrt werden.

Mein Tipp: Fragen Sie deshalb zuerst beim damals zuständigen Gesundheitsamt nach, bevor Sie eine neue Erstbelehrung buchen. Vielleicht lässt sich Ihre alte Bescheinigung noch nachvollziehen und eine Zweitschrift ausstellen.

Kann keine Zweitschrift mehr ausgestellt werden und ist auch kein anderer Nachweis vorhanden, kann eine neue Erstbelehrung erforderlich sein.

Sie haben Ihren alten Nachweis wiedergefunden?

Dann benötigen Sie in der Regel keine neue Erstbelehrung, sondern die vorgeschriebene regelmäßige Folgebelehrung nach § 43 IfSG.

Und genau diese können Sie bequem online bei Hygiene – alles klar?! absolvieren.

Für Unternehmen und Teams stehen außerdem Gruppenbuchungen mit gestaffelten Rabatten zur Verfügung.

Häufige Fragen zum Gesundheitspass und zur Folgebelehrung

Ja. Die Online-Folgebelehrung von Hygiene – alles klar?! erfüllt die Anforderungen an die regelmäßige Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG.

Die vorgeschriebenen Inhalte werden vermittelt und die Teilnahme wird dokumentiert. Nach Abschluss erhalten die Teilnehmenden einen Nachweis für den Arbeitgeber.

Wichtig: Die Verantwortung dafür, dass die Folgebelehrung durchgeführt und dokumentiert wird, bleibt beim Arbeitgeber.

 

Die Erstbelehrung läuft nicht einfach nach drei Monaten ab. Wichtig ist aber: Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach der Erstbelehrung mit einer entsprechenden Tätigkeit beginnen.

Liegen mehr als drei Monate zwischen der Erstbelehrung und Ihrem ersten Arbeitstag, müssen Sie die Erstbelehrung vor Arbeitsbeginn noch einmal beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchführen.

Mein Tipp: Erst wissen, wann der Job beginnt – und dann die Erstbelehrung passend dazu planen.

Nein – normalerweise nicht.

Wenn Sie nach Ihrer ursprünglichen Erstbelehrung innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Erstbelehrungsbescheinigung noch besitzen, können Sie diesen Nachweis auch beim neuen Arbeitgeber verwenden.

Wichtig: Bewahren Sie selbst immer eine Kopie oder einen Scan Ihrer Erstbelehrungsbescheinigung auf.

Ist der ursprüngliche Nachweis nicht mehr vorhanden und kann auch keine Zweitschrift beschafft werden, kann eine neue Erstbelehrung erforderlich werden.

Fragen Sie zunächst bei dem Gesundheitsamt bzw. der Stelle nach, bei der Sie damals Ihr Gesundheitszeugnis oder Ihre Erstbelehrung erhalten haben.

Möglicherweise sind dort noch Unterlagen vorhanden und es kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.

Aus meiner langjährigen Tätigkeit im Gesundheitsamt weiß ich, dass solche Anfragen immer wieder vorkommen.

Kann kein Nachweis mehr gefunden und keine Zweitschrift ausgestellt werden, kann eine neue Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erforderlich werden.

Ja. Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an.

Wenn Sie eine Online-Erstbelehrung suchen, können Sie zum Beispiel nach
„Erstbelehrung § 43 IfSG online“ oder „Infektionsschutzbelehrung § 43 online“ suchen.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Erstbelehrung durch ein Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt wird und Sie anschließend die Bescheinigung nach § 43 IfSG erhalten.

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Bärbel Oltmann | Hygiene-Expertin

Mein Name ist Bärbel Oltmann. Seit über 36 Jahren arbeite ich im Bereich Hygiene, Gesundheitsschutz und Prävention – davon mehr als 30 Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Inhalte dieses Beitrags habe ich auf Grundlage meiner langjährigen Praxiserfahrung fachlich geprüft und zuletzt im September 2026 aktualisiert.