Der § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezieht sich nicht mehr auf allgemeine Erstbelehrungen, sondern auf Pflichten von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten hinsichtlich Infektionsprävention und Hygieneorganisation.
Wer ist betroffen?
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen
- Teilstationäre Einrichtungen mit ähnlichem Personenkreis
- Ambulante Pflegedienste (individuelle Pflege in den eigenen vier Wänden)
Wesentliche Pflichten nach § 35:
- Pflege und Eingliederungshilfeeinrichtungen
- müssen Hygienepläne mit standardisierten Abläufen erstellen
- sind durch das Gesundheitsamt hygienisch zu überwachen
- ambulante Intensivpflegedienste müssen auch Pflegeorte außen am Wohnort einbeziehen
- Sonderregelung für COVID-Zeitraum (Okt 2022 – Apr 2023)
- Einrichtungsleitungen mussten Hygienebeauftragte benennen, die Impf- und Testprozesse umsetzen und dokumentieren Pflege
- Impfstatus & Datenerhebung
- Monatliche anonymisierte Meldung des Impfstatus an RKI – bis April 2023
- Kontrolle & Zusammenarbeit mit Gesundheitsamt
- Gesundheitsamt prüft, ob Hygienebeauftragte benannt und Hygienepläne umgesetzt sind
Fokus der Regelungen
- Einführung von Hygieneplänen nach aktuellem medizinisch-pflegerischem Stand
- Beauftragung und Dokumentation von Verantwortlichen für Hygieneprozesse
- Transparente Überwachung durch Gesundheitsämter und Mitwirkungspflicht der Einrichtung
- Tipp: Pflegeeinrichtungen sollten Hygienepläne regelmäßig anpassen, mindestens eine Hygieneverantwortliche oder -verantwortlichen benennen und alle Abläufe sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt sorgfältig dokumentieren.
- Hinweis und Verlinkung auf Schulung 4