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Belehrung nach §35 IfSG

Der §35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezieht sich nicht mehr auf allgemeine Erstbelehrungen, sondern auf Pflichten von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten hinsichtlich Infektionsprävention und Hygieneorganisation.

 

Wer ist betroffen?

  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen
  • Teilstationäre Einrichtungen mit ähnlichem Personenkreis
  • Ambulante Pflegedienste (individuelle Pflege in den eigenen vier Wänden) 

Wesentliche Pflichten nach §35:

  1. Pflege und Eingliederungshilfeeinrichtungen
    • müssen Hygienepläne mit standardisierten Abläufen erstellen 
    • sind durch das Gesundheitsamt hygienisch zu überwachen 
    • ambulante Intensivpflegedienste müssen auch Pflegeorte außen am Wohnort einbeziehen 
  2. Sonderregelung für COVID-Zeitraum (Okt 2022 – Apr 2023)
    • Einrichtungsleitungen mussten Hygienebeauftragte benennen, die Impf- und Testprozesse umsetzen und dokumentieren Pflege
  3. Impfstatus & Datenerhebung
    • Monatliche anonymisierte Meldung des Impfstatus an RKI – bis April 2023
  4. Kontrolle & Zusammenarbeit mit Gesundheitsamt
    • Gesundheitsamt prüft, ob Hygienebeauftragte benannt und Hygienepläne umgesetzt sind 

 

Fokus der Regelungen

  • Einführung von Hygieneplänen nach aktuellem medizinisch-pflegerischem Stand 
  • Beauftragung und Dokumentation von Verantwortlichen für Hygieneprozesse 
  • Transparente Überwachung durch Gesundheitsämter und Mitwirkungspflicht der Einrichtung
  • Tipp: Pflegeeinrichtungen sollten Hygienepläne regelmäßig anpassen, mindestens eine Hygieneverantwortliche oder -verantwortlichen benennen und alle Abläufe sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt sorgfältig dokumentieren.
  • Hinweis und Verlinkung auf Schulung 4

Verwandte Begriffe

Hygieneplan

Gesundheitsamt

Belehrung nach §34 IfSG

Dokumentation