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Hepatitis A

Hepatitis A ist eine hochansteckende Virusinfektion der Leber, die über den fäkal-oralen Weg, meist durch kontaminierte Lebensmittel oder Wasser, übertragen wird. Sie zählt zu den klassischen lebensmittelbedingten Infektionskrankheiten.

Das Hepatitis-A-Virus (HAV) ist robust gegenüber Umwelteinflüssen und kann wochenlang auf Oberflächen, in Lebensmitteln oder Wasser überleben. Schon kleinste Virusmengen reichen aus, um eine Infektion auszulösen.

Symptome:

  • Müdigkeit, Fieber
  • Übelkeit, Bauchschmerzen
  • Dunkler Urin, heller Stuhl
  • Gelbfärbung der Haut und Augen (Ikterus)
  • Appetitlosigkeit

Die Erkrankung verläuft in der Regel nicht chronisch, kann aber – vor allem bei älteren Menschen – schwerwiegend sein.
Die Inkubationszeit beträgt durchschnittlich
2 bis 6 Wochen.

 

Hygienische Relevanz:

Hepatitis A spielt vor allem in folgenden Bereichen eine große Rolle:

  • Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Heime
  • Lebensmittelbetriebe (z.B. Gastronomie, Großküchen, Fleischverarbeitung)
  • Reiseverpflegung (Foodtrucks, Marktstände)

Besonders gefährlich wird es, wenn infizierte Personen ohne Symptome arbeiten und z.B. Speisen zubereiten – ohne ausreichende Händehygiene.

 

 Rechtlicher Hintergrund:

  • Meldepflichtig nach §6 IfSG
  • Tätigkeitsverbot nach §42 IfSG: Personen mit Hepatitis A dürfen nicht mit Lebensmitteln arbeiten oder diese in Gemeinschaftseinrichtungen zubereiten oder verteilen, solange sie infektiös sind.
  • Für Personal mit Infektionsverdacht gilt: sofortige Mitteilung an die Leitung – und ggf. ärztliche Bestätigung der Unbedenklichkeit vor Wiederaufnahme der Tätigkeit.

 

Tipp:

Achten Sie im Betrieb auf konsequente Händehygiene, vor allem nach dem Toilettengang. Eine korrekte Belehrung und Folgebelehrung nach §43 IfSG, regelmäßige Hygieneschulungen und die Einhaltung von Tätigkeitsverboten helfen, Ausbrüche zu verhindern.

 

Download: Belehrungspflicht und Tätigkeitsverbote

Verwandte Begriffe

Meldepflichtige Krankheiten

Belehrung nach §35 IfSG

Belehrung nach §34 IfSG

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Eigenkontrolle