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Belehrung nach §34 IfSG

Die Belehrung nach §34 IfSG ist verpflichtend für alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören:

  • Kindertagesstätten (Kitas und Krippen)
  • Schulen
  • Horten
  • Heimen für Kinder und Jugendliche
  • Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen

Diese Belehrung informiert über den richtigen Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten und darüber, welche Infektionsrisiken durch das Personal auf Kinder oder andere Betreute übertragen werden könnten. Ebenso enthält es die Mitteilungspflichten gegenüber dem Träger bzw. dem Arbeitgeber und dem Gesundheitsamt.
Ziel ist, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen, um die Ausbreitung von Krankheiten in der Einrichtung zu verhindern.

 

Die Belehrung muss vor Arbeitsantritt und dann alle zwei Jahre aufgefrischt werden:
(Verlinkung zu meiner Schulung 3)

 

🔗 Verlinkungsvorschläge auf deiner Homepage:

  • Schulung: „Belehrung nach § 34 IfSG für Kita, Heim & Co.“ (Schulung 3)
  • Download: Übersicht meldepflichtiger Erkrankungen (§6 / §7 IfSG)
  • Download: Empfehlungen für die Wiederzulassung nach §34 IfST
  • Download: Hygienischer Umgang mit Lebensmitteln (Gemeinschaftseinrichtungen von Kindern, Jugendlichen und Senioren)

Verwandte Begriffe

Erstbelehrung

Meldepflichtige Krankheiten

Belehrung nach §34 IfSG

Gemeinschaftseinrichtungen

Gesundheitsamt