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Hygienebeauftragte*r

Eine hygienebeauftragte Person ist eine fachlich geschulte Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die bzw. der in einer Einrichtung oder einem Betrieb für die Planung, Umsetzung, Kontrolle und Weiterentwicklung aller hygienerelevanten Maßnahmen verantwortlich ist.

Diese Funktion ist nicht nur in medizinischen Einrichtungen verpflichtend, sondern auch in:

  • Pflegeeinrichtungen (stationär und ambulant)
  • Kitas und Schulen
  • Großküchen und Gastronomiebetrieben
  • Lebensmittelverarbeitenden Unternehmen
  • Gemeinschaftseinrichtungen nach §36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Gesetzliche Grundlage (u.
a. §35 IfSG):

Seit der Änderung des §35 Infektionsschutzgesetz (gültig seit Oktober 2022) sind z.B. stationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste verpflichtet, eine hygienebeauftragte Person zu benennen und diese dem Gesundheitsamt anzuzeigen:

„Die Leitung einer stationären Einrichtung […] ist verpflichtet, eine hygienebeauftragte Person zu benennen und diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
35 Abs. 1 Satz 6 IfSG)

Auch für andere Einrichtungen (z.B. Kitas oder Küchenbetriebe) ist die Benennung dringend empfohlen, um behördlichen Anforderungen gerecht zu werden und Hygiene professionell umzusetzen.

 

Aufgaben einer hygienebeauftragten Person

Die konkreten Aufgaben richten sich nach Art und Größe der Einrichtung. Typische Tätigkeiten sind:

  • Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplans
  • Durchführung und Dokumentation von Schulungen und Unterweisungen
  • Überwachung der Hygienestandards im Arbeitsalltag
  • Schnittstelle zum Gesundheitsamt bei Prüfungen oder Ausbrüchen
  • Unterstützung bei der Eigenkontrolle und der Umsetzung des HACCP-Konzepts
  • Beratung des Leitungspersonals bei hygienerelevanten Entscheidungen

 

Voraussetzungen

Eine hygienebeauftragte Person sollte:

  • über Grundkenntnisse in Hygiene, Infektionsschutz und ggf. Lebensmittelrecht verfügen
  • regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilnehmen
  • Verantwortungsbereitschaft, Kommunikationsstärke und organisatorisches Geschick mitbringen

Für bestimmte Einrichtungen – insbesondere nach §35 IfSG – kann eine formale Schulung mit Zertifikat notwendig oder empfohlen sein. Externe Anbieter und Online-Schulungen sind hierfür zulässig, sofern die Inhalte sachlich korrekt und praxisnah sind.

 

Tipp:

Benennen Sie verbindlich eine hygienebeauftragte Person und dokumentieren Sie deren Zuständigkeiten, Schulungsnachweise und Fortbildungen schriftlich – z.B. in einem Hygieneordner oder Schulungsmanagementsystem.
Das zeigt bei Prüfungen Struktur und Sorgfalt.

 



Verwandte Begriffe

Belehrung nach §35 IfSG

Hygieneplan

HACCP 

Dokumentation

Eigenkontrolle

Hygieneschulung