Der Begriff Hygienezeugnis ist umgangssprachlich verbreitet, aber rechtlich nicht mehr korrekt.
Das frühere Bundes-Seuchengesetz ist durch das Infektionsschutzgesetz abgelöst worden. Seit dem gibt es die Erst und -Folgebelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Personen die im Lebensmittelbereich oder in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig werden wollen, müssen vor Arbeitsantritt die Erstbelehrung absolvieren und innerhalb von 3 Monaten in einem entsprechenden Betrieb anfangen.
Sollte das nicht der Fall sein, verfällt die Gültigkeit.
Daher sollte man nur dann eine Erstbelehrung machen, wenn man tatsächlich auch eine Arbeitsstelle sicher antritt.
Ein „Hygienezeugnis“ im Sinne eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses existiert in dieser Form seit 2001 nicht mehr.
Allerdings sind noch alle Gesundheitszeugnisse, die bereits ausgestellt worden sind, genauso gültig wie eine Erstbelehrung.
Allerdings muss auch das Gesundheitszeugnis auch alle zwei Jahre mit der Folgebelehrung aufgefrischt werden.
Was ist stattdessen erforderlich?
Alle Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten oder in bestimmten Einrichtungen tätig werden, benötigen:
- Eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt
→ Bei Arbeitsaufnahme oder vor Beginn eines Praktikums - Eine regelmäßige Folgebelehrung alle zwei Jahre
→ Durch den Arbeitgeber oder eine beauftragte Schulungseinrichtung (Hygiene – alles klar?!)
Was wird bei der Belehrung vermittelt?
- Pflichten bei Durchfall, Erbrechen, offenen Wunden
- Tätigkeitsverbote bei bestimmten Symptomen
- Hinweis auf Meldepflichten
- Umgang mit ansteckenden Krankheiten im Arbeitsumfeld
Nach der Belehrung erhalten die Teilnehmenden eine schriftliche Bescheinigung – diese wird oft fälschlich als Hygienezeugnis oder „Frikadellenschein“ bezeichnet.
Tipp: Verwenden Sie in der Kommunikation mit Mitarbeitenden den korrekten Begriff: „Bescheinigung nach § 43 IfSG“. Das schafft Klarheit gegenüber Behörden und reduziert Missverständnisse bei Kontrollen.