Eine nachteilige Beeinflussung liegt vor, wenn ein Lebensmittel in seiner hygienischen Beschaffenheit, Zusammensetzung oder sensorischen Qualität so verändert ist, dass es ekelerregend wirkt, gesundheitlich bedenklich oder täuschend ist – unabhängig davon, ob es bereits zu einer Erkrankung geführt hat.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Definition findet sich u. a. im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie in der EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Lebensmittelsicherheit.
Lebensmittel dürfen demnach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- genusstauglich sind,
- nicht gesundheitsschädlich,
- frei von Täuschung,
- und nicht ekelerregend wirken.
Schon der Anschein oder Geruch kann hier genügen – selbst wenn keine gefährlichen Keime nachgewiesen werden.
Beispiele für nachteilige Beeinflussung
- Schimmelbefall, auch wenn er nur oberflächlich sichtbar ist
- Fremdkörper im Produkt (z. B. Haare, Glassplitter, Insekten)
- Geruchsveränderungen durch beginnenden Verderb
- Verfärbungen oder unsaubere Verpackung
- Kontamination durch Schädlinge, z. B. durch Kotspuren oder Fraßschäden
- Unhygienische Herstellung, z. B. Verarbeitung trotz offener Wunden
Tipp: Schulen Sie Ihr Personal regelmäßig im Erkennen sensorischer Veränderungen. Im Zweifel gilt: Lebensmittel mit Verdacht auf nachteilige Beeinflussung dürfen nicht verwendet werden. Eine gute Dokumentation der Warenannahme kann hier im Ernstfall Ihre Sorgfaltspflicht belegen.