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Nachteilige Beeinflussung

Eine nachteilige Beeinflussung liegt vor, wenn ein Lebensmittel in seiner hygienischen Beschaffenheit, Zusammensetzung oder sensorischen Qualität so verändert ist, dass es ekelerregend wirkt, gesundheitlich bedenklich oder täuschend ist – unabhängig davon, ob es bereits zu einer Erkrankung geführt hat.

Gesetzlicher Hintergrund

Die Definition findet sich u.a. im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie in der EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Lebensmittelsicherheit.
Lebensmittel dürfen demnach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  • genusstauglich sind,
  • nicht gesundheitsschädlich,
  • frei von Täuschung,
  • und nicht ekelerregend wirken.

Schon der Anschein oder Geruch kann hier genügen – selbst wenn keine gefährlichen Keime nachgewiesen werden.

Beispiele für nachteilige Beeinflussung

  • Schimmelbefall, auch wenn er nur oberflächlich sichtbar ist
  • Fremdkörper im Produkt (z.B. Haare, Glassplitter, Insekten)
  • Geruchsveränderungen durch beginnenden Verderb
  • Verfärbungen oder unsaubere Verpackung
  • Kontamination durch Schädlinge, z.B. durch Kotspuren oder Fraßschäden
  • Unhygienische Herstellung, z.B. Verarbeitung trotz offener Wunden

Tipp: Schulen Sie Ihr Personal regelmäßig im Erkennen sensorischer Veränderungen. Im Zweifel gilt: Lebensmittel mit Verdacht auf nachteilige Beeinflussung dürfen nicht verwendet werden. Eine gute Dokumentation der Warenannahme kann hier im Ernstfall Ihre Sorgfaltspflicht belegen.

Verwandte Begriffe

Ekelerregung

Fremdkörper

Lebensmittelüberwachung

Schädlingsbekämpfung 

Wareneingangskontrolle

Rückverfolgbarkeit